Den Entlastungsbetrag können Sie entweder mit der Steuererklärung geltend machen (Anlage Kind) oder bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen, indem Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen (mehr dazu unten).
Höhe des Entlastungsbetrags:
- ein Kind: 4.260 Euro
- zwei Kinder: 4.500 Euro
- drei Kinder: 4.740 Euro
- vier Kinder: 4.980 Euro
Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag gilt auch für jene Monate, in denen Sie die Voraussetzung nicht für den kompletten Monat erfüllen – zum Beispiel bei einer Geburt des Kindes am Monatsende.
Wechselt das Kind zwischen den Haushalten, bekommt in der Regel derjenige den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält. Kindergeld erhält immer nur eine Person, in der Regel ein Elternteil. Bei getrennt lebenden Paaren ist das oft derjenige, bei dem das Kind hauptsächlich lebt – meist dort, wo das Kind gemeldet ist.
Beim echten Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen, steht allerdings auch beiden das Kindergeld zu. Derjenige, der nichts von der Familienkasse überwiesen bekommt, hat deshalb einen Ausgleichsanspruch. Der andere Elternteil ist also verpflichtet, ihm diesen Anteil am Kindergeld zukommen zu lassen. Häufig wird der Anteil mit anderen Zahlungen wie dem Unterhalt verrechnet. Lesen Sie hier, wie viel Kindesunterhalt Sie zahlen müssen.
Leben Sie vom Partner getrennt, hängt die Einordnung in Steuerklasse 2 folglich davon ab, wie Sie das untereinander regeln. Ohne Verständigung geht es nicht, egal, wie zerstritten Sie sind. Haben Sie mehrere Kinder, können grundsätzlich auch beide Elternteile den Entlastungsbetrag beantragen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind bei jedem Elternteil – und zwar nur bei diesem Elternteil – gemeldet ist.
Steuerklasse 2: Gibt es Nachteile?
Nein. Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende immer am vorteilhaftesten, weil Sie dort zusätzlich vom Entlastungsbetrag profitieren. In der einzig möglichen Alternative, der Steuerklasse 1, gibt es diesen Freibetrag nicht.
Bedenken Sie aber, dass Sie nur dann in Steuerklasse 2 eingestuft werden können, wenn Sie keinen gemeinsamen Haushalt mit einer volljährigen Person führen (siehe oben). Wollen Sie die Vorteile behalten, sind Sie also eingeschränkt, was Ihre Wohnsituation angeht. Es ist dann nicht möglich, mit einem neuen Partner zusammenzuziehen, ohne die Steuerklasse zu verlieren.











