Klägerin bekam Recht
Gericht fällt überraschendes Urteil zu Berliner Testament
Aktualisiert am 02.07.2026 – 17:32 UhrLesedauer: 2 Min.
Nach dem Tod des Ehepartners ist ein gemeinsames Testament meist nicht mehr änderbar. Das Oberlandesgericht Köln hat nun eine Ausnahme gemacht.
Wollen Ehepaare ihren gemeinsamen Willen für den Nachlass festhalten, können sie ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Die einmal getroffene Verfügung kann dann in der Regel nur im Einvernehmen geändert werden. Aber was, wenn nach dem Tod eines Partners schwerwiegende Änderungen eintreten, die die Änderung des Testaments fast unumgänglich machen? Über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 2 W 169/25) informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.
In dem konkreten Fall hatten die Eheleute ein gemeinsames Testament aufgesetzt, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Das bedeutet: Stirbt der eine, erbt der andere alles. Erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners sollten die beiden gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben werden.
Tochter sollte Erbe des Sohnes verwalten
Nach dem Tod des Ehemannes erlitt allerdings der gemeinsame Sohn des Paares mehrere Schlaganfälle und trug eine bleibende Behinderung davon. Seine Mutter verfasste daraufhin ein neues, eigenhändiges Testament, das die Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments aufheben sollte. Zwar sollten immer noch beide Kinder zu gleichen Teilen erben. Das Erbe des Sohnes sollte allerdings die Tochter verwalten und nach dessen Tod auch den Anteil ihres behinderten Bruders erben.
Ein solches Behindertentestament dient dazu, dem Kind ein Erbe hinterlassen zu können, ohne dass dieses Anspruch auf wichtige Sozialleistungen verliert. Zudem muss das Vermögen dann nicht für Heim- und Pflegekosten aufgebraucht werden.
Als die Tochter daraufhin allerdings das dafür notwendige Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachlassgericht beantragte, wurde sie abgewiesen. Zu Unrecht, wie die Richter am Oberlandesgericht befanden.
Hinterbliebene haben Spielraum
Nach Ansicht der Richter durfte die Frau das gemeinschaftlich verfasste Testament im Alleingang durch ihre neuen Verfügungen aufheben. Auch wenn das gemeinsame Testament keinen sogenannten Abänderungsvorbehalt enthalten habe, könne dieser in dem Einzelfall stillschweigend angenommen werden.
Die Richter gingen davon aus, dass die Erblasser eine solche Änderungsmöglichkeit ihrer gemeinsam getroffenen Vereinbarung eingebaut hätten, wenn sie die Umstände der Behinderung hätten voraussehen können. Darum entspreche das Behindertentestament dem hypothetischen Willen des Ehepaares und sei damit wirksam.











