Close Menu
  • Startseite
  • Deutschland
  • Politik
  • Wirtschaft
  • Unterhaltung
  • Gesundheit
  • Panorama
  • Leben
  • Mobilität
  • Digital
  • Sport
  • Mehr
    • Webgeschichten
    • Trending
    • Pressemitteilung
Trending
Orangensaft wird unbeliebter – Konsum hat sich halbiert

Orangensaft wird unbeliebter – Konsum hat sich halbiert

August 3, 2026
Die berühmte Tochter des Schauspielers aus Hannover

Die berühmte Tochter des Schauspielers aus Hannover

August 3, 2026
Was ihn von Trump trennt – und warum er ihm dennoch treu bleibt

Was ihn von Trump trennt – und warum er ihm dennoch treu bleibt

August 3, 2026
Facebook X (Twitter) Instagram
Webgeschichten
Facebook X (Twitter) Instagram
Zeit Heute
Abonnieren
  • Startseite
  • Deutschland
  • Politik
  • Wirtschaft
  • Unterhaltung
  • Gesundheit
  • Panorama
  • Leben
  • Mobilität
  • Digital
  • Sport
  • Mehr
    • Webgeschichten
    • Trending
    • Pressemitteilung
Home » OLG Köln erlaubt Änderung nach Todesfall
Wirtschaft

OLG Köln erlaubt Änderung nach Todesfall

By zeit-heute.deJuli 2, 20262 Mins Read
OLG Köln erlaubt Änderung nach Todesfall
Share
Facebook Twitter LinkedIn Pinterest Email

Klägerin bekam Recht

Gericht fällt überraschendes Urteil zu Berliner Testament

Aktualisiert am 02.07.2026 – 17:32 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Paar spricht über den Nachlass (Symbolbild): Viele Eheleute verfassen ein gemeinsames Testament. (Quelle: jeffbergen/getty-images-bilder)

Jetzt neu bei t-online:

Schriftgröße anpassen!

Nach dem Tod des Ehepartners ist ein gemeinsames Testament meist nicht mehr änderbar. Das Oberlandesgericht Köln hat nun eine Ausnahme gemacht.

Wollen Ehepaare ihren gemeinsamen Willen für den Nachlass festhalten, können sie ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Die einmal getroffene Verfügung kann dann in der Regel nur im Einvernehmen geändert werden. Aber was, wenn nach dem Tod eines Partners schwerwiegende Änderungen eintreten, die die Änderung des Testaments fast unumgänglich machen? Über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 2 W 169/25) informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.

In dem konkreten Fall hatten die Eheleute ein gemeinsames Testament aufgesetzt, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Das bedeutet: Stirbt der eine, erbt der andere alles. Erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners sollten die beiden gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben werden.

Tochter sollte Erbe des Sohnes verwalten

Nach dem Tod des Ehemannes erlitt allerdings der gemeinsame Sohn des Paares mehrere Schlaganfälle und trug eine bleibende Behinderung davon. Seine Mutter verfasste daraufhin ein neues, eigenhändiges Testament, das die Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments aufheben sollte. Zwar sollten immer noch beide Kinder zu gleichen Teilen erben. Das Erbe des Sohnes sollte allerdings die Tochter verwalten und nach dessen Tod auch den Anteil ihres behinderten Bruders erben.

Ein solches Behindertentestament dient dazu, dem Kind ein Erbe hinterlassen zu können, ohne dass dieses Anspruch auf wichtige Sozialleistungen verliert. Zudem muss das Vermögen dann nicht für Heim- und Pflegekosten aufgebraucht werden.

Als die Tochter daraufhin allerdings das dafür notwendige Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachlassgericht beantragte, wurde sie abgewiesen. Zu Unrecht, wie die Richter am Oberlandesgericht befanden.

Hinterbliebene haben Spielraum

Nach Ansicht der Richter durfte die Frau das gemeinschaftlich verfasste Testament im Alleingang durch ihre neuen Verfügungen aufheben. Auch wenn das gemeinsame Testament keinen sogenannten Abänderungsvorbehalt enthalten habe, könne dieser in dem Einzelfall stillschweigend angenommen werden.

Die Richter gingen davon aus, dass die Erblasser eine solche Änderungsmöglichkeit ihrer gemeinsam getroffenen Vereinbarung eingebaut hätten, wenn sie die Umstände der Behinderung hätten voraussehen können. Darum entspreche das Behindertentestament dem hypothetischen Willen des Ehepaares und sei damit wirksam.

Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email

Weiter Lesen

Ölpreise fallen: Trump verzichtet auf Iran-Angriff

Ölpreise fallen: Trump verzichtet auf Iran-Angriff

Hohe Zinssätze: Diese Lockangebote sind spitze

Hohe Zinssätze: Diese Lockangebote sind spitze

Welche Tätigkeiten den höchsten Respekt verdienen

Welche Tätigkeiten den höchsten Respekt verdienen

Seit 1958 in Betrieb: Kartonfirma meldet Insolvenz an

Seit 1958 in Betrieb: Kartonfirma meldet Insolvenz an

Dieses Gehalt bringt Sie nach 45 Jahren dorthin

Dieses Gehalt bringt Sie nach 45 Jahren dorthin

Das Geheimnis hinter 4711 Kölnisch Wasser

Das Geheimnis hinter 4711 Kölnisch Wasser

Depot muss weitere Filialen schließen

Depot muss weitere Filialen schließen

Bahnchefin Palla will von Manager mehr Leistungsbereitschaft

Bahnchefin Palla will von Manager mehr Leistungsbereitschaft

Privatinsolvenz: Nachteile für Verbraucher?

Privatinsolvenz: Nachteile für Verbraucher?

Redakteurfavoriten
Die berühmte Tochter des Schauspielers aus Hannover

Die berühmte Tochter des Schauspielers aus Hannover

August 3, 2026
Was ihn von Trump trennt – und warum er ihm dennoch treu bleibt

Was ihn von Trump trennt – und warum er ihm dennoch treu bleibt

August 3, 2026
Basketball-Star trennt sich von Ehefrau Cherelle

Basketball-Star trennt sich von Ehefrau Cherelle

August 3, 2026
Großbrand in Kunststoffbetrieb – Häuser geräumt

Großbrand in Kunststoffbetrieb – Häuser geräumt

August 3, 2026
Neueste
Nürnberg hofft auf Weltrekord: 72 Stunden Blasmusik

Nürnberg hofft auf Weltrekord: 72 Stunden Blasmusik

August 3, 2026
Bundesliga-Manager sagt Interview ab – Fotograf springt ein

Bundesliga-Manager sagt Interview ab – Fotograf springt ein

August 3, 2026
Ölpreise fallen: Trump verzichtet auf Iran-Angriff

Ölpreise fallen: Trump verzichtet auf Iran-Angriff

August 3, 2026
Facebook X (Twitter) Pinterest TikTok Instagram
© 2026 Zeit Heute. Alle Rechte vorbehalten.
  • Datenschutzrichtlinie
  • Bedingungen
  • Kontakt
  • Werben

Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.