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Home » Mangelhafte Reparatur: Wann Ihnen Schadensersatz zusteht
Mobilität

Mangelhafte Reparatur: Wann Ihnen Schadensersatz zusteht

By zeit-heute.deMai 3, 20262 Mins Read
Mangelhafte Reparatur: Wann Ihnen Schadensersatz zusteht
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Ärger mit dem Auto

Mangelhafte Reparatur: Dann gibt es Schadensersatz


Aktualisiert am 03.05.2026 – 07:54 UhrLesedauer: 2 Min.

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Auf der Hebebühne: Kommt ein Auto mit Schäden aus der Werkstatt, stellt sich die Frage nach Schadenersatz. (Quelle: IMAGO/imago)

Steht einem Autobesitzer Schadensersatz zu, wenn nach einer Reparatur Mängel auftreten? In welchen Fällen es Geld zurück gibt – und wann nicht.

Ihr Auto kommt aus der Werkstatt zurück – doch die Reparatur wurde mangelhaft durchgeführt. Steht Ihnen dann Schadenersatz zu?

Wenn Sie Ihr Auto für eine Reparatur in die Werkstatt bringen, gehen Sie mit der Firma einen Werkvertrag gemäß der Paragrafen 631 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Werkstatt verpflichtet sich damit, Ihr Fahrzeug zu reparieren – und zwar vollständig und ordnungsgemäß.

Schadenersatz, beispielsweise die Übernahme von Mietwagenkosten oder die Erstattung von Verdienstausfällen steht Ihnen laut ADAC aber nur zu, wenn die Werkstatt einen Mangel schuldhaft verursacht hat. Das ist nicht immer der Fall; die Haftung ist häufig im Kleingedruckten beschränkt.

Auch wenn Sie die Werkstatt nicht über höhere Reparaturkosten informiert, steht Ihnen Schadensersatz zu. Die Lohnkosten müssen Sie dann nicht bezahlen, die Materialkosten nur, wenn die zu viel durchgeführten Arbeiten für Sie nützlich waren, heißt es vom Verkehrsclub.

Werkstätten müssen sorgfältig mit Kundenfahrzeugen umgehen. Wenn Ihr Auto während des Werkstattaufenthalts beschädigt oder gestohlen wird, haftet die Werkstatt deshalb, wenn sie ihre Obhutspflicht verletzt. Das gilt genauso für Schäden, die auf Probe- und Überführungsfahrten durch Mitarbeiter entstehen.

Wenn allerdings Dritte unbefugt in abgeschlossene Betriebsräume einer Werkstatt eindringen und Autos beschädigen, muss die Werkstatt dafür nicht haften. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden durch unsorgfältiges Arbeiten übernehmen Werkstätten eine eingeschränkte Haftung.

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