Notlagentarif
Krankenversicherer muss für 24-Stunden-Pflege zahlen
15.09.2026 – 17:25 UhrLesedauer: 2 Min.
Der Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung deckt nur das Nötigste ab. Das kann allerdings auch eine 24-Stunden-Betreuung umfassen, stellte das Landgericht Coburg nun klar.
Wer die Beiträge seiner privaten Krankenversicherung vorübergehend nicht mehr bezahlen kann, rutscht in den sogenannten Notlagentarif. Dieser ist deutlich günstiger, bezahlt wird im Gegenzug jedoch nur noch das absolut Notwendige. Übernommen wird lediglich die Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Alle medizinischen Leistungen, die hierüber hinausgehen, muss der Versicherte aus seiner eigenen Tasche bezahlen.
Grundsätzlich gilt aber: Wenn es um die Sicherung lebenswichtiger Funktionen geht, muss die private Krankenversicherung zahlen. Das entschied nun das Landgericht Coburg (Az: 24 O 267/22) in einem aktuellen Fall.
Nach Unfall pflegebedürftig
In diesem ging es um einen Motorradfahrer, der nach einem schweren Verkehrsunfall pflegebedürftig war und bei sich zu Hause rund um die Uhr von medizinischem Fachpersonal überwacht werden musste. Dieses sollte im Fall von Sauerstoffabfällen und lebensbedrohlichen Aspirationen – dem unabsichtlichen Einatmen von Fremdkörpern – schnell reagieren können. Hierdurch entstanden monatliche Kosten von teils über 25.000 Euro
Nach anfänglicher Kostenübernahme verweigerte die Krankenversicherung jedoch die Zahlung der Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Sie verwies auf den Notlagentarif, in dem der Motorradfahrer aufgrund von Beitragsrückständen versichert war. Dieser umfasse nur Leistungen für akute Erkrankungen und Schmerzzustände, nicht aber die spätere Betreuung.
Versicherung muss zahlen
Doch das Coburger Gericht gab dem Versicherten recht. Zwar stehe die 24-Stunden-Beobachtung des Versicherten nicht ausdrücklich im Leistungskatalog des Notlagentarifs, dennoch muss die Krankenversicherung hierfür einstehen. Ein Ausschluss solcher Leistungen würde nämlich den Vertragszweck gefährden. Schließlich diene die medizinische Überwachung der Sicherung der Vitalfunktionen und somit des medizinischen Existenzminimums. Die hohen Kosten seien darum durch die Krankenversicherung hinzunehmen.
Nicht übernehmen muss die Krankenversicherung lediglich die Kosten für andere Pflegeleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung. Hierfür ist die private Pflegeversicherung zuständig.
Zwar legte der Krankenversicherer Berufung gegen das Urteil ein, diese wurde jedoch vom Bamberger Oberlandesgericht zurückgewiesen.










