Nicht immer sinnvoll
So viel kostet es, eine Grundschuld zu löschen
Aktualisiert am 11.05.2026 – 07:50 UhrLesedauer: 3 Min.

Ein Haus lässt sich leichter verkaufen, wenn die Grundschuld gelöscht ist. Das kostet aber Geld. Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen.
Wenn Sie als Hauseigentümer den Kredit für Ihre Immobilie und Ihr Grundstück vollständig zurückgezahlt haben, können Sie bei der Bank gemäß § 1144 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine sogenannte Löschungsbewilligung beantragen, um die im Grundbuch eingetragene Grundschuld beim Grundbuchamt löschen zu lassen.
Sowohl Sie als auch Ihr Gläubiger, also die Bank, unterschreiben das Dokument. In der Regel verfügen die Banken über entsprechende Vordrucke für eine Löschungsbewilligung. Diese Unterlagen muss ein Notar beurkunden. Danach reichen Sie oder der Notar die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt ein, das Ihren Antrag prüft und schließlich die Grundschuld löscht.
Mit der Einigung zwischen Ihnen und der Bank wird die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht. Danach gilt das Grundstück als schuldenfrei. Für diesen Prozess werden allerdings Gebühren fällig. Erfahren Sie hier, was es kostet, eine Grundschuld löschen zu lassen und warum Sie sich die Kosten sparen könnten.
Zunächst einmal darf die Bank Ihnen für die Löschungsbewilligung keine Gebühren in Rechnung stellen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bank gesetzlich verpflichtet, die Löschungsbewilligung zu erteilen, damit die Grundschuld gelöscht werden kann.
Kosten entstehen erst bei der eigentlichen Löschung der Grundschuld durch Notar und Grundbuchamt. Deren Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis KV14140 („Löschung einer Urkunde“) und hängen vom Wert der Grundschuld ab. In der Praxis liegen die Gesamtkosten meist bei etwa 0,2 Prozent bis 0,4 Prozent des Grundschuldbetrags.
Wichtig zu wissen: Es ist normalerweise nicht möglich, die Grundschuld ohne Notar löschen zu lassen. Eine notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich. In der Regel leitet der Notar die Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt weiter.
Zudem können weitere Gebühren anfallen: Die Bank ist beispielsweise berechtigt, die Notarkosten für die Ausfertigung der Urkunde in Rechnung zu stellen. Ebenso darf der Notar eine Gebühr verlangen, wenn er die Korrespondenz zwischen Ihnen, der Bank und dem Grundbuchamt übernimmt. Es können darüber hinaus weitere Kosten für Kopien und Porto anfallen.










