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Home » Dieses Parkverbot müssen Autofahrer unbedingt kennen
Mobilität

Dieses Parkverbot müssen Autofahrer unbedingt kennen

By zeit-heute.deMärz 30, 20263 Mins Read
Dieses Parkverbot müssen Autofahrer unbedingt kennen
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Parken streng verboten

Weshalb Autofahrer den Dooring-Streifen unbedingt kennen sollten


Aktualisiert am 30.03.2026 – 15:34 UhrLesedauer: 3 Min.

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Strafzettel fürs Falschparken: Nicht alle Regeln sind einfach verständlich. (Quelle: IMAGO/Schoening)

Haben Sie schon mal von Dooring-Streifen gehört? Das sollten Sie, denn dort ist das Parken streng verboten. Alles übers richtige und falsche Parken.

Die verschiedenen Halte- und Parkverbote sind im Gesetz klar definiert. Wichtig: Wo das Halten verboten ist, gilt immer auch ein Parkverbot. Außerdem muss man beim Parken grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand bleiben. Das Parken entgegen der Fahrtrichtung (Linksparken) ist nur in Einbahnstraßen und bei Straßenbahnschienen am rechten Fahrbahnrand erlaubt.

Das Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich verboten und wird mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro geahndet. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel Radfahrer, behindert, muss mit einem höheren Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Taxifahrer dürfen bei entsprechender Verkehrslage in zweiter Reihe halten und parken, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen.

Wer an engen oder unübersichtlichen Stellen parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro rechnen. Als eng gilt eine Stelle, wenn weniger als 3,05 Meter Platz für die Durchfahrt bleiben. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kann das Bußgeld auf 55 Euro erhöht werden. Vor allem an steilen Gefällestrecken hinter Straßenkuppen kann das Parken zu Behinderungen führen und daher ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen.

Das Parken in Wendehammern ist grundsätzlich nicht verboten, kann aber durch entsprechende Beschilderung verboten werden. Auch ohne Schilder gilt ein Verbot, wenn das Parken zu Behinderung oder Unübersichtlichkeit führt.

Auf Gehwegen darf nur geparkt oder gehalten werden, wenn dies durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Auch breite Gehwege dürfen nicht zum Parken benutzt werden. Das Parken von Kraftfahrzeugen mit nur zwei Rädern auf Gehwegen ist ebenfalls verboten und kann mit einem Bußgeld ab 55 Euro geahndet werden.

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist generell verboten, um Behinderungen beim Ein- und Ausfahren zu vermeiden. Das Parken vor der eigenen Einfahrt ist jedoch erlaubt, es sei denn, der Bordstein ist abgesenkt, um die Einfahrt zu erleichtern. In diesem Fall ist auch das Parken vor der eigenen Einfahrt verboten und wird mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet.

Haltestellen für Linien- und Schulbusse werden durch das Verkehrszeichen 224 gekennzeichnet. Bis zu 15 Meter vor und hinter diesem Schild dürfen Autos nicht parken.

Damit jeder Verkehrsteilnehmer einen Bahnübergang rechtzeitig erkennen kann, darf bis zu zehn Meter vor einem Andreaskreuz nicht angehalten werden, wenn es sonst vom Auto verdeckt wird. Für andere Signalanlagen (z.B. Ampeln) gilt dieselbe Regel. Generell besteht innerhalb geschlossener Ortschaften vor und hinter dem Andreaskreuz ein Parkverbot von jeweils fünf Metern. Außerorts sind es sogar 50 Meter.

Beim Parken an Kreuzungen und Einmündungen ist ein Abstand von mindestens fünf Metern zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einzuhalten. Ist rechts der Fahrbahn ein Radweg vorhanden, muss der Abstand auf acht Meter erhöht werden.

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