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Home » Wo in der Steuererklärung eintragen?
Wirtschaft

Wo in der Steuererklärung eintragen?

By zeit-heute.deMärz 6, 20262 Mins Read
Wo in der Steuererklärung eintragen?
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Werbungskosten

Kontoführungsgebühren absetzen – diese Regeln sollten Sie kennen


Aktualisiert am 20.06.2025Lesedauer: 2 Min.

Geldautomaten der Sparkasse (Symbolbild): Ohne Girokonto geht heutzutage nichts mehr.Vergrößern des Bildes

Geldautomaten der Sparkasse (Symbolbild): Ohne Girokonto geht heutzutage nichts mehr. (Quelle: Christoph Hardt/imago-images-bilder)

Die Kosten für ein Girokonto können Sie in der Regel von der Steuer absetzen. Wir erklären, wann das geht und welche Anlage Sie dafür benötigen.

Als Steuerzahler können Sie viele Ihrer Ausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch die Kontoführungsgebühren zählen unter Umständen dazu.

Kontoführungsgebühren dürfen Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, wenn Sie auf beruflich veranlasste Zahlungen entfallen. Das sind zum Beispiel:

Das Finanzamt erkennt bei Arbeitnehmern in der Regel eine Pauschale von 16 Euro an, ohne dass diese einen speziellen Nachweis erbringen müssen. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, dürfen Sie die vollen 16 Euro auch absetzen, wenn Sie das Konto erst im Dezember eröffnen.

Sie dürfen den Pauschbetrag sogar dann geltend machen, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Kontoführungsgebühren einen Ersatz zahlt. Das liegt daran, dass dieser Kostenersatz steuerpflichtig ist und mit Ihrem Gehalt versteuert wird. Ist Ihr Konto hingegen kostenlos, können Sie die Pauschale nicht nutzen.

Um Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung als Werbungskosten abzusetzen, tragen Sie die Kosten in der Anlage N in den Zeilen 46 bis 48.

Ja. Haben Sie mehr als 16 Euro für beruflich veranlasste Zahlungen ausgegeben, können Sie auch diesen höheren Betrag von der Steuer absetzen. Allerdings müssen Sie das dem Finanzamt dann nachweisen.

Nicht nur Arbeitnehmer können sich einen Teil der Kontoführungsgebühren erstatten lassen. Unsere Übersicht zeigt Ihnen, was für Rentner, Vermieter, Selbstständige und Anleger gilt:

Auch das ist unter Umständen möglich. Bezahlen Sie als Arbeitnehmer beruflich bedingte Kosten mit Ihrer Kreditkarte, können Sie die Gebühren in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen. Beruflich bedingte Kosten sind beispielsweise Weiterbildungsseminare, Geschäftsreisen oder Fachliteratur.

Nutzen Sie die Kreditkarte zusätzlich auch privat, müssen Sie den Teil der Kosten, der auf diese Art Ausgaben anfällt, herausrechnen. Selbstständige können die Kreditkarte als Betriebsausgabe absetzen.

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