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Home » Witwenrente Beamte: Diese Leistungen enthält Hinterbliebenenversorgung
Wirtschaft

Witwenrente Beamte: Diese Leistungen enthält Hinterbliebenenversorgung

By zeit-heute.deApril 23, 20263 Mins Read
Witwenrente Beamte: Diese Leistungen enthält Hinterbliebenenversorgung
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Statt Witwenrente

Hinterbliebenenversorgung: Was Witwen von Beamten zusteht


Aktualisiert am 23.04.2026 – 06:46 UhrLesedauer: 5 Min.

Ältere Frau sichtet Unterlagen: Die Hinterbliebenenversorgung funktioniert anders als die Witwenrente.Vergrößern des Bildes

Ältere Frau sichtet Unterlagen: Die Hinterbliebenenversorgung funktioniert anders als die Witwenrente. (Quelle: Miljan Živković/getty-images-bilder)

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Nicht nur bei den eigenen Altersbezügen unterscheiden sich Angestellte und Beamte, auch ihre Hinterbliebenen werden unterschiedlich versorgt. Was beim Tod eines Beamten gilt.

Den Verlust eines geliebten Menschen zu verarbeiten, benötigt Zeit. Doch während die Trauer das Leben bestimmt, muss der Alltag weitergehen. Manchmal stellt sich dabei auch die Frage, ob das Geld noch reicht.

Für den Tod des Partners oder eines Elternteils hat der Staat eine finanzielle Absicherung vorgesehen: Hinterbliebene von Angestellten und Rentnern erhalten die Hinterbliebenenrente, umgangssprachlich auch Witwenrente genannt. Hinterbliebene von Beamten bekommen hingegen Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung. Wir zeigen, wie diese Leistungen aussehen und welche Voraussetzungen dafür gelten.

Was bekommt die Witwe eines Beamten?

Die Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Witwer von Beamten umfasst mehrere mögliche Leistungen:

  • Bezüge für den Sterbemonat: Die Bezüge des Verstorbenen dürfen die Hinterbliebenen behalten.
  • Sterbegeld: Eine einmalige Zahlung direkt nach dem Tod des Partners.
  • Witwen- oder Witwergeld: Eine laufende monatliche Zahlung an den hinterbliebenen Ehepartner nach Ablauf des Sterbemonats.
  • Witwen- oder Witwerabfindung: Eine einmalige Zahlung, wenn der Anspruch auf Witwengeld wegen erneuter Heirat erlischt.
  • Unterhaltsbeiträge: Besteht selbst ohne Wiederheirat kein Anspruch auf Witwengeld, können Sie alternativ einen Unterhaltsbeitrag beziehen.

Wann habe ich Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung?

Um Anspruch auf Sterbegeld, Witwen- oder Witwergeld sowie eventuell Witwenabfindung zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der verstorbene Beamte muss eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren geleistet haben.
  • Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben.
  • Die Ehe wurde nicht erst geschlossen, nachdem der verstorbene Partner bereits im Ruhestand war und zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze erreicht hatte.

Haben Sie keinen Anspruch auf Witwengeld, weil Sie zu spät geheiratet haben, kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Ehe länger als zwei Jahre gehalten hat, und der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern nicht zu groß ist.

Dabei gilt grundsätzlich: Ist die Witwe oder der Witwer beim Tod des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin jünger als 35 Jahre, ist ihr oder ihm zuzumuten, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Wie hoch sind die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung?

Die Bestandteile der Hinterbliebenenversorgung fallen unterschiedlich hoch aus:

Höhe des Sterbegelds

Beim Tod von Beamten oder Pensionären bekommt der überlebende Ehepartner ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge oder der Pension. Das Pendant in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt sich „Sterbevierteljahr“. Witwen und Witwer erhalten dann die volle Rente des Verstorbenen für die ersten drei Monate nach dem Tod auf einen Schlag ausbezahlt.

Höhe des Witwengelds

Das Witwen- oder Witwergeld beträgt in der Regel 55 Prozent des Ruhegehalts, das der verstorbene Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. In einigen Fällen kann der Satz auch 60 Prozent betragen, je nachdem, wann Sie geheiratet haben und wie alt Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin sind.

Wurde die Ehe noch vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, erhalten Sie noch 60 Prozent Witwen- oder Witwergeld.

Eine Besonderheit gilt bei großen Altersunterschieden zwischen den Partnern: War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird das Witwen- oder Witwergeld für jedes Jahr, das die Partner oberhalb der 20-Jahres-Grenze auseinander liegen, um fünf Prozent gekürzt. Allerdings höchstens um 50 Prozent.

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