Häufige Irrtümer
Diese zwei Denkfehler beim Spitzensteuersatz machen viele
Aktualisiert am 11.05.2026 – 17:04 UhrLesedauer: 3 Min.

Im Koalitionsausschuss sollen die Grundzüge der Steuerreform besprochen werden. Eine zentrale Stellschraube, der Spitzensteuersatz, wird allerdings oft missverstanden.
Nach dem Scheitern der 1.000-Euro-Prämie im Bundesrat steht die Regierung von Friedrich Merz unter Druck, die Bürger anderweitig zu entlasten. Eine Idee ist die Reform der Einkommensteuer, von der Menschen mit kleinen und mittleren Einkünften profitieren sollen. Die Grundzüge der Reform sollen am Dienstag Thema bei der Sitzung des Koalitionsausschusses sein.
Allerdings sind sich Union und SPD noch uneinig darüber, inwieweit man Bezieher hoher Einkommen gleichzeitig belasten sollte, um die Reform zumindest in Teilen gegenzufinanzieren. Die SPD kann sich einen höheren Spitzensteuersatz vorstellen, die Union pocht darauf, dass dieser Steuersatz bleibt, wie er ist, und erst später greifen sollte.
Viele verstehen den Spitzensteuersatz falsch
Der Spitzensteuersatz beträgt seit 2005 unverändert 42 Prozent (zuvor: 45 Prozent) und wird 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro fällig. Allerdings ist längst nicht allen klar, was das genau bedeutet.
Wer beispielsweise behauptet, er müsse 42 Prozent Einkommensteuer zahlen, weil er 70.000 Euro brutto im Jahr verdiene, irrt gleich doppelt. Darauf weist der Geldratgeber „Finanztip“ hin. Denn: Menschen mit diesem Gehalt fallen gar nicht unter den Spitzensteuersatz. Und selbst wenn sie das täten, müssten sie keine 42 Prozent Steuern zahlen. Warum ist das so?
Versteuert wird nicht das Bruttogehalt
Der erste große Irrtum beginnt schon bei der Einkommensgrenze selbst. Entscheidend ist beim Spitzensteuersatz nämlich nicht das Bruttogehalt, sondern, wie oben beschrieben, das sogenannte zu versteuernde Einkommen (zvE). Diese Zahl steht im Steuerbescheid und fällt meist deutlich niedriger aus als das Jahresbrutto.
Denn vom Einkommen werden vor der eigentlichen Steuerberechnung noch zahlreiche Posten abgezogen. Dazu zählen etwa Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen. Wer angestellt ist und keine zusätzlichen Einkünfte etwa aus Vermietung oder Kapitalanlagen hat, landet deshalb mit seinem zu versteuernden Einkommen regelmäßig deutlich unter dem Bruttolohn. Mehr dazu, wie man das zu versteuernde Einkommen berechnet, lesen Sie hier.
Das bedeutet auch: Zwei Menschen mit identischem Gehalt können am Ende ein ganz unterschiedliches zu versteuerndes Einkommen haben – je nachdem, welche Ausgaben sie steuerlich geltend machen. Wer also 70.000 Euro brutto verdient, überschreitet die Grenze für den Spitzensteuersatz noch gar nicht.

Spitzensteuersatz gilt nicht fürs gesamte Einkommen
Der zweite Irrtum betrifft die Höhe der Steuer selbst. Selbst wer mit seinem zu versteuernden Einkommen über der Grenze liegt, zahlt keineswegs pauschal 42 Prozent Einkommensteuer auf das gesamte Einkommen. Denn in Deutschland gilt ein progressiver Steuertarif.








