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Home » Wann Arbeitgeber ihn machen müssen
Wirtschaft

Wann Arbeitgeber ihn machen müssen

By zeit-heute.deMai 29, 20263 Mins Read
Wann Arbeitgeber ihn machen müssen
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Einkommensteuer

Lohnsteuerjahresausgleich: Für wen er Pflicht ist


Aktualisiert am 29.05.2026 – 07:01 UhrLesedauer: 2 Min.

Schreiben zur Lohnsteuer (Symbolbild): Mit der Lohnsteuer leisten Sie eine monatliche Vorauszahlung auf Ihre Einkommensteuer.Vergrößern des Bildes

Schreiben zur Lohnsteuer (Symbolbild): Mit der Lohnsteuer leisten Sie eine monatliche Vorauszahlung auf Ihre Einkommensteuer. (Quelle: IMAGO/Michael Bihlmayer)

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Wer nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet war, konnte früher einen Lohnsteuerjahresausgleich machen. Heute hat er jedoch eine andere Funktion.

Was heute die freiwillige Einkommensteuererklärung ist, nannte sich früher Lohnsteuerjahresausgleich. Arbeitnehmer konnten ihn machen, wenn sie nicht verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben. Heute ist der Lohnsteuerjahresausgleich nur noch Pflicht für Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass sie mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen (§42b EStG).

Dann sind sie verpflichtet, den Lohnsteuerjahresausgleich mit der Dezemberabrechnung durchzuführen. Es handelt sich dabei um eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer. Sie soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer am Jahresende die korrekte Höhe an Lohnsteuer gezahlt haben. Eine Einkommensteuererklärung wäre dann nicht mehr nötig.

Denn eine Steuererklärung verlangt das Finanzamt nur, wenn es davon ausgeht, dass Sie ihm noch Steuern schulden. Mit dem Abzug der Lohnsteuer und eventuell Kirchensteuer vom Bruttogehalt haben Sie bereits im Laufe des Jahres Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer getätigt. Für viele Arbeitnehmer ist das Thema Steuern damit abgehakt. Mehr dazu, wie die Lohnsteuer funktioniert, lesen Sie hier.

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Lohnsteuerjahresausgleich: Wann er nötig ist

Im Laufe eines Jahres kann allerdings viel passieren: Ihr Gehalt kann steigen, das Finanzministerium kann Steuergesetze rückwirkend ändern oder Sie erhalten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Dann haben Sie in manchen Monaten womöglich zu viel, in anderen zu wenig Lohnsteuer gezahlt, um Ihre tatsächliche Einkommensteuerschuld zu begleichen. Der Lohnsteuerjahresausgleich soll das geraderücken.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die dazu führen, dass der Arbeitgeber diesen Ausgleich nicht durchführen darf. Das gilt zum Beispiel, wenn:

  • Sie als Mitarbeiter nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das ist der Fall, wenn Sie mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnen.
  • Sie nicht das gesamte Jahr beim aktuellen Arbeitgeber angestellt waren.
  • Sie zumindest zeitweise nach Steuerklasse 2, Steuerklasse 3, Steuerklasse 4, 4 mit Faktor, Steuerklasse 5 oder Steuerklasse 6 besteuert wurden.
  • Sie beantragt haben, dass bei Ihnen kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden soll.
  • für Sie ein individueller Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung gilt.
  • Sie (Saison-)Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld- oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder ein anderes Beschäftigungsverbot erhalten haben.

In der Praxis betrifft der Lohnsteuerjahresausgleich also häufig nur Beschäftigte in Steuerklasse 1, die nicht jeden Monat das gleiche Einkommen beziehen. Viele andere sind ohnehin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und ermitteln dann darüber die korrekte Höhe der Einkommensteuer. Es folgen also entweder eine Erstattung oder eine Nachzahlung.

Auch wer nicht dieser Pflicht unterliegt, tut oft gut daran, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt vor allem, wenn Sie hohe Ausgaben hatten, die Sie absetzen können. Lesen Sie hier einige Tipps, wie Sie Ihre Steuerklärung selbst machen.

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