Fall Reinhold Messner

Wann Eltern verschenktes Erbe zurückfordern können


19.05.2026 – 14:09 UhrLesedauer: 3 Min.

Reinhold Messner: Wer Vermögen an seine Kinder verschenkt, kann es nur schwer zurückfordern.

Reinhold Messner: Wer Vermögen an seine Kinder verschenkt, kann es nur schwer zurückfordern. (Quelle: Christoph Hardt/imago-images-bilder)

Die Risiken vorweggenommener Erbschaften zeigt der aktuelle Familienkonflikt bei Reinhold Messner. Das wirft die Frage auf, wann verschenktes Vermögen zurückgefordert werden kann und wann nicht.

Reinhold Messner bereut eine Entscheidung, die eigentlich Frieden in der Familie schaffen sollte. Der Extrembergsteiger hatte sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an seine vier Kinder übertragen, doch statt Harmonie folgte der Bruch.

„Ich war so naiv, dass ich gedacht habe, ich gebe mit warmen Händen“, sagte der 81-Jährige nun im österreichischen Radiosender Ö3. Heute wirft er seinen Kindern vor, ihn und seine Ehefrau Diane auszugrenzen. Sogar sein eigenes Museum dürfe er inzwischen nicht mehr betreten.

Messners Fall zeigt ein Problem, das viele Familien betrifft: die sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Viele Menschen übertragen Häuser, Unternehmen oder Vermögen schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder – oft aus steuerlichen Gründen oder um späteren Streit zu vermeiden. Doch was passiert, wenn sich das Verhältnis danach verschlechtert? Und lässt sich eine Schenkung überhaupt rückgängig machen?

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Bei der vorweggenommenen Erbfolge übertragen Eltern oder Großeltern ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise auf spätere Erben. Juristisch handelt es sich dabei um eine Schenkung.

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Besonders häufig betrifft das Immobilien, Grundstücke, Unternehmen oder größere Geldvermögen. Viele Menschen möchten damit frühzeitig regeln, wer später was erhalten soll und Streit unter den Erben verhindern.

Ein weiterer wichtiger Grund: Steuern sparen. Denn bei Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie bei Erbschaften. Eltern können jedem Kind Vermögen im Wert von bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Der Clou dabei: Dieser Freibetrag lässt sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Wer größere Vermögen schrittweise überträgt, kann so die spätere Steuerlast deutlich senken.

Viele Eltern sichern sich Rechte im Vertrag

Was viele unterschätzen: Mit einer Schenkung verlieren Eltern oft die Kontrolle über ihr Vermögen. Wer etwa ein Haus vollständig überschreibt, kann später nicht mehr frei darüber verfügen. Deshalb lassen sich viele Schenker bestimmte Rechte notariell absichern.

Typisch sind etwa lebenslange Wohnrechte, Nießbrauchrechte, Mitspracherechte bei Verkauf oder Belastung oder vertragliche Rückforderungsrechte. Gerade bei Immobilien werden solche Klauseln häufig direkt in den notariellen Vertrag aufgenommen.

Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich gilt: Eine wirksam vollzogene Schenkung lässt sich nur schwer rückabwickeln. Allerdings sieht das Bürgerliche Gesetzbuch mehrere Ausnahmen vor.

1. Rückforderung wegen groben Undanks

Besonders bekannt ist der sogenannte grobe Undank. Dabei kann der Schenker eine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte schwerwiegend gegen ihn verhält. Die Hürden dafür sind allerdings hoch. Gerichte erkennen groben Undank etwa an bei:

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