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Home » Vererben und vermachen – so regeln Sie Ihr Erbe am besten
Wirtschaft

Vererben und vermachen – so regeln Sie Ihr Erbe am besten

By zeit-heute.deMai 21, 20262 Mins Read
Vererben und vermachen – so regeln Sie Ihr Erbe am besten
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Wie regelt man den digitalen Nachlass?

Einen bedeutenden Teil ihres Alltags verbringen viele Menschen inzwischen online. Sie nutzen soziale Netzwerke, verschicken E-Mails und WhatsApp-Nachrichten oder steuern ihr Smart Home. Da nach dem Tod alle damit verbundenen Rechte und Pflichten auf die Erben übergehen, sollten Sie rechtzeitig regeln, wer Ihr digitales Erbe verwalten und was mit Ihren Konten und Daten passieren soll.

Idealerweise erstellen Sie dafür eine Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Passwörtern und erteilten der Vertrauensperson eine schriftliche Vollmacht, die „über den Tod hinaus“ gilt. Zusätzlich sollten Sie festlegen, dass der Nachlasspfleger schon zu Ihren Lebzeiten handeln kann, falls Sie etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollten, sich selbst um Ihre Daten zu kümmern.

Was ist die Sondererbfolge?

In der Regel gehen alle Güter des Erblassers im Erbfall automatisch auf die Erben über. Es gibt aber Ausnahmen. So sind Anteile an einer Personengesellschaft wie einer GbR oder OHG nur dann vererblich, wenn das im Gesellschaftsvertrag mithilfe von Nachfolgeklauseln geregelt wurde.

Wurde das versäumt oder absichtlich unterlassen, werden bei einer OHG die Erben des Anteilsinhabers keine Gesellschafter. Bei einer GbR wird diese sogar komplett aufgelöst. Zum Nachlass gehört dann in der Regel nur ein Abfindungsanspruch; das Unternehmen muss den Erben also Geld zahlen. Allerdings muss auch der im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.

Wofür ist das Nachlassgericht zuständig?

Gibt es ein notarielles Testament, hat das Nachlassgericht die Pflicht, die beteiligten Personen über den Inhalt zu informieren, sobald ihm der Tod des Erblassers bekannt ist. Das nennt man Testamentseröffnung.

Auch bei einem privaten Testament wird der Nachlass eröffnet. Jeder, der ein solches findet, ist gesetzlich verpflichtet, es nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzugeben. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

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Als Erbe können Sie beim Nachlassgericht zudem den Erbschein beantragen. Dieser weist Sie als Erbe aus, legitimiert Sie also als Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Eventuell wird auf dem Erbschein auch Ihr Erbanteil genannt. Bedenken Sie aber, dass mit dem Antrag der Nachlass als offiziell angenommen gilt.

Sie können Ihr Erbe gegenüber dem Nachlassgericht aber auch ausschlagen. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie ansonsten Schulden erben würden. Außerdem müssen Sie bei einer Ausschlagung nicht für die Bestattungskosten des Erblassers aufkommen.

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