
Achtung: Das Finanzamt verlangt bei dieser Kombination häufig eine Nachzahlung. Denn die Steuerklassen bestimmen nur die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber. Die tatsächliche Steuerbelastung ist die gleiche wie in der Kombination 4/4. Behält der Arbeitgeber also jeden Monat weniger Steuern ein, fordert das Finanzamt später nach. Deshalb ist die Steuererklärung in dieser Konstellation Pflicht.
Wer verhindern will, dass ein Partner besonders hohe Abzüge hat, kann sich auch für die Kombination der Lohnsteuerklassen 4 und 4 mit Faktor entscheiden. Damit verteilt sich die Lohnsteuerlast gerechter auf beide Partner, da zum Beispiel die beiden Grundfreibeträge nicht nur dem Besserverdiener zugutekommen, wie es beim Modell 3/5 der Fall ist.
Außerdem müssen Sie keine hohen Nachzahlungen befürchten, da die Lohnsteuerabzüge durch den Arbeitgeber sehr genau sind. Das heißt, was bereits während des Jahres vom Chef an Lohnsteuer einbehalten wird, ist ziemlich genau der gleiche Betrag, den Sie am Jahresende tatsächlich dem Finanzamt schulden.
Das Faktorverfahren müssen Paare gemeinsam beantragen, indem sie ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben. Es gilt dann für zwei Jahre und verpflichtet Sie dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Erhalten Sie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld, können Sie das Maximum an Leistung herausholen, wenn Sie zuvor rechtzeitig in die Steuerklasse 3 wechseln. Denn Lohnersatz orientiert sich an der Höhe Ihres Nettogehalts – und das ist in Steuerklasse 3 höher als beispielsweise in Steuerklasse 5.
Ein Wechsel bringt Ihnen also höhere Leistungen. Je nach Art des Lohnersatzes gelten unterschiedliche Fristen, damit das Finanzamt den Steuerklassenwechsel berücksichtigt. Beim Elterngeld beispielsweise sieben Monate vor Geburt des Kindes. Eine Steuererklärung ist hier Pflicht – und wartet für manche mit einer Überraschung auf.
Wer sein Geld investiert, kann sich mitunter über hohe Kapitalerträge freuen. 1.000 Euro dürfen Sie pro Jahr an Kursgewinnen, Dividenden oder Zinsen erwirtschaften, ohne dass der Staat Steuern verlangt. Diesen Sparerpauschbetrag gibt es allerdings doppelt, wenn Sie steuerlich zusammen veranlagt werden. Schöpft Ihr Partner seinen Freibetrag also nicht voll aus, können Sie die Restsumme mit nutzen. Lesen Sie hier, wie Sie am besten vom Sparerpauschbetrag profitieren.
Verheiratete und Verpartnerte sind bei teuren Geschenken und Erbschaften gegenüber Lebensgefährten deutlich im Vorteil. Denn während der Ehepartner einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro hat, steht einem nicht eingetragenen Lebensgefährten nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Die gleichen Grenzen gelten bei der Erbschaftsteuer. Lesen Sie hier, wie viel Geld Sie in anderen Konstellationen steuerfrei erben können.










