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Home » Rente nach Scheidung – das gilt
Wirtschaft

Rente nach Scheidung – das gilt

By zeit-heute.deMai 13, 20262 Mins Read
Rente nach Scheidung – das gilt
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Bei privaten Rentenversicherungen gilt: Diese zählen nur zum Versorgungsausgleich, wenn sie zwingend in eine monatliche Auszahlung münden oder Sie sich schon unwiderruflich für ein solches Zahlungsmodell entschieden haben. Haben Sie stattdessen die Einmalzahlung gewählt, fällt der Versicherungsvertrag nicht unter den Versorgungs- sondern den Zugewinnausgleich. Mehr dazu lesen Sie hier.

Keinen Ausgleich gibt es bei:

  • Kapitallebensversicherungen,
  • Risikolebensversicherungen,
  • Opferrente,
  • Rente der Berufsgenossenschaft,
  • privater Unfallrente.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich in der Praxis?

Der Versorgungsausgleich ist automatisch Teil des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, Sie müssen ihn also nicht gesondert beantragen. Die Entscheidung, wer was von wem bekommt, trifft das Familiengericht. Dafür schickt es Ihnen Fragebögen, in denen Sie erklären, welche Anwartschaften und Versicherungen Sie haben, wie Ihre Versicherungsnummer lautet und ob Sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.

Ihre Angaben lässt das Gericht dann von den Versorgungsträgern bestätigen. Anschließend erhalten Sie die Mitteilungen der Versorgungsträger zur Ansicht. Prüfen Sie diese sorgfältig auf Fehler, um kein Geld zu verschenken.

Das Familiengericht spricht Ihnen schließlich den Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil zu. Diesem können Sie noch innerhalb der Beschwerdefrist widersprechen. Tun Sie das nicht, ist die Entscheidung verbindlich und die Versicherer setzen den Ausgleich um. Die Rente wird sich dadurch in der Regel für den einen Partner erhöhen, für den anderen verringern.

Gut zu wissen: Ändert sich ein Anrecht, das einer der Partner im Laufe der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben hat, später wesentlich, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich noch einmal ändern. Dafür ist ein Antrag nötig – entweder von den Partnern selbst, deren Hinterbliebenen oder von den betroffenen Versorgungsträgern.

Beim Versorgungsausgleich unterscheidet man zwischen interner und externer Teilung. Der Standardfall ist die interne Teilung: Dabei erfolgt der Ausgleich innerhalb ein und derselben Versicherung. Haben beide Partner dort bereits ein Konto, werden die erworbenen und abgegeben Anrechte verrechnet. Besteht noch kein Konto, richtet der Versorgungsträger eines für Sie ein. Dafür berechnet er Ihnen in der Regel zwei bis drei Prozent vom Wert des zu teilenden Anrechts.

In Ausnahmefällen kann es zu einer externen Teilung kommen, wenn Sie und Ihr Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert sind. Das bedeutet, dass die Rentenanrechte des Partners auf einen Versorgungsträger Ihrer Wahl übertragen werden.

Das ist etwa dann möglich, wenn der abgebende Partner Rentenanwartschaften bei mehreren Versicherern erworben hat, der abgebende Partner diese aber bei einem Träger bündeln möchte. Auch die Beamtenversorgung von Kommunal- und Landesverwaltung wird in der Regel extern geteilt. Gleiches gilt für die Betriebsrente. Hier können Sie wählen, ob das Geld zum Beispiel in die gesetzliche Rentenversicherung, eine Pensionskasse oder Direktversicherung gehen soll.

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