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Home » Gericht urteilt, wie lange Versicherung zahlen muss
Mobilität

Gericht urteilt, wie lange Versicherung zahlen muss

By zeit-heute.deAugust 14, 20263 Mins Read
Gericht urteilt, wie lange Versicherung zahlen muss
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Nach einem Unfall

Wie lange muss die Versicherung den Mietwagen zahlen?


14.08.2026 – 11:01 UhrLesedauer: 3 Min.

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Stark beschädigtes Auto: Nicht immer kann ein Autobesitzer die Reparaturkosten vorstrecken. (Quelle: IMAGO/Joko/imago)

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Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Versicherung. Doch wie lange muss sie auch für einen Mietwagen aufkommen? Ein Gericht hat geurteilt.

Ein stark beschädigtes Auto und dessen Reparatur wurden ein Fall fürs Gericht. Zwar wurde einem Mann zugesprochen, dass die gegnerische Versicherung umfassend für den Schaden aufkommen muss: Der Mann entschied sich bei Reparaturkosten von rund 9.900 Euro für eine Instandsetzung. Als er sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nahm, wurde es jedoch kritisch.

Das Girokonto des Betroffenen war seinerzeit dauerhaft mit mehreren Tausend Euro im Minus. Zudem hatte er kurz vorher auch noch ein hohes Darlehen aufgenommen. Vorfinanzieren konnte er die Reparatur also nicht. Sein Anwalt wies die gegnerische Versicherung also ausdrücklich auf den Umstand hin, dass eine Kreditaufnahme unmöglich sei, um die Reparaturkosten vorzustrecken.

Vorschuss verzögert sich – Kosten steigen

So verzögerte sich der Beginn der Reparatur, bis die Versicherung einen Vorschuss überwiesen hatte. Insgesamt führte dies dazu, dass in der Zwischenzeit Mietwagenkosten von über 4.200 Euro für fünf Monate anfielen. Doch davon wiederum wollte die Versicherung zunächst nur 630 Euro regulieren. Die Sache ging daher vor Gericht. Das Amtsgericht Coburg (Az.: 15 C 1647/24) fällte eine eindeutige Entscheidung.

Ein bei einem Unfall Geschädigter muss sich nicht über Gebühr verschulden oder einen Kredit aufnehmen, falls der Schädiger die Regulierung verzögert. Seinen Pflichten hatte der Betroffene schon damit genügt, dass er rechtzeitig auf seine wirtschaftliche Notlage aufmerksam gemacht hatte. Die beklagte Versicherung selbst hätte die Kosten begrenzen können, wenn sie schneller gezahlt hätte. Verzögerungen, die hier durch verspätete Ersatzteillieferungen in der Werkstatt noch dazugekommen waren, sind demnach ebenfalls das Risiko des Schädigers.

Zwar muss man als Betroffener darauf achten, den entstandenen Schaden im Nachgang nicht unnötig zu vergrößern. Doch in diesem Fall konnte der Betroffene beim Mietwagenverleiher sogar für den Zeitraum einen Sonderpreis von 21 Euro netto pro Tag aushandeln, weshalb das Gericht die Kosten in voller Höhe als erstattungsfähig betrachtete.

Unfallschäden: Wer zahlt?

Wer einen Unfall allein verursacht, dessen Kfz-Haftpflichtversicherung muss den Schaden des Unfallgegners vollständig ersetzen. Tragen beide Beteiligten eine Mitschuld, werden die Kosten entsprechend der sogenannten Haftungsquote aufgeteilt. Geschädigte können ihre Ansprüche direkt bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Wer dafür einen Anwalt einschaltet, bekommt dessen Kosten von der gegnerischen Versicherung entsprechend der Haftungsquote erstattet.

Wann ist ein Gutachten sinnvoll?

Bei kleineren Schäden reichen laut ADAC häufig Fotos und ein Kostenvoranschlag. Als Faustregel nennt der Autoklub eine Schadenshöhe von bis zu etwa 1.000 Euro. Oberhalb dieser Grenze oder wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden zu befürchten ist, sollte ein Sachverständiger den Schaden begutachten. Ob die gegnerische Versicherung die Kosten dafür übernimmt, sollte vorab geklärt werden.

Geschädigte können zudem selbst entscheiden, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lassen oder den Schaden fiktiv abrechnen, sich also den Gegenwert einer Reparatur auszahlen lassen. Bei einer Reparatur werden die Kosten laut Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer ersetzt. Bei einer Auszahlung richtet sich die Entschädigung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag; die Mehrwertsteuer wird dabei nicht erstattet.

Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens zahlt die Versicherung grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Eine Reparatur kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch erstattet werden, wenn ihre Kosten höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

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