Verbraucherschützer greifen ein
Edeka täuscht bei Werbung
Aktualisiert am 09.04.2026 – 10:08 UhrLesedauer: 3 Min.
Lebensmittelhändler werben immer wieder mit besonders günstigen Preisen. Doch ein Vergleich zeigt: Die Versprechen halten nicht immer stand. Verbraucherschützer gehen dagegen vor.
Supermärkte und Discounter locken ihre Kunden mit zahlreichen Werbeversprechen in die Filialen. Doch Edeka wurde genau dafür in gleich zwei Fällen ermahnt. Eine Aussage sei unzulässig, die andere hielt dem Versprechen nicht stand. Verbraucherschützer sind gegen den Lebensmitteleinzelhändler vorgegangen.
Mit dem Slogan „Diese Woche günstiger als im Discounter“ warb die Edeka Handelsgesellschaft Minden-Hannover. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen prüfte das Versprechen und stellte fest, dass die Aussage so nicht zutrifft. Dafür verglich sie die beworbenen Produkte mit Angeboten von Discountern im selben Zeitraum. Das Ergebnis: Bei mehreren Lebensmitteln konnte kein Preisunterschied festgestellt werden. In einigen Fällen waren die Discounter sogar günstiger. Aus Sicht der Verbraucherzentrale handelt es sich daher um eine objektiv falsche und irreführende Aussage, weshalb sie den Händler abmahnte.
Ein weiterer Grund für die Abmahnung war zudem, dass es sich bei dem Slogan um eine vergleichende Werbung handelt, die von den Verbraucherschützern als unlautere geschäftliche Handlung einstuft wurde. Und diese wiederum ist unzulässig.
Neben den Preisvergleichen kritisiert die Verbraucherzentrale auch Rabattangaben wie „Sie sparen 0,30 Euro“. Für Verbraucher bleibt dabei unklar, worauf sich diese Ersparnis bezieht – etwa auf einen früheren Preis oder auf Angebote von Mitbewerbern. Ohne einen solchen Bezugspunkt sei die Aussage mehrdeutig und damit ebenfalls irreführend.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen fordert die Edeka Handelsgesellschaft Minden-Hannover nun auf, solche Werbeaussagen künftig zu unterlassen. Sollte Edeka nicht reagieren, könnten weitere rechtliche Schritte folgen.
Das ist im zweiten Fall auch geschehen. Wegen unzulässiger Werbung von Edeka zog die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor Gericht. Der Händler hatte mit einer Preisreduzierung geworben, wobei sich die Höhe der Reduzierung nicht auf den in den letzten 30 Tagen niedrigsten Betrag bezog. Doch dieses ist gesetzlich vorgeschrieben.
Konkret ging es um eine Werbung für abgepackte Möhren. Edeka bewarb sie mit „Super-Knüller“ – ihr Preis sollte laut Prospekt um 33 Prozent auf 0,99 Euro reduziert worden sein. Doch in der Fußnote des Handzettels vermerkte Edeka, dass der niedrigste Preis für die Möhren-Packung in den letzten 30 Tagen bei 0,88 Euro lag. Der beworbene Rabatt bezog sich somit nicht auf diesen niedrigsten Preis.












