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So legen Sie die Gebäudeversicherung auf Mieter um
08.11.2021Lesedauer: 3 Min.
Die Rechtslage ist klar: Als Vermieter dürfen Sie die Kosten für die Gebäudeversicherung auf Mieter umlegen. Doch das gilt nicht unbegrenzt. Was Sie bei der Kostenumlage beachten müssen.
Ein Brand, ein Rohrbruch oder ein Hochwasser – alles unvorhergesehene Ereignisse, die große Zerstörung am Haus verursachen können. Oft liegt der Schaden dabei im sechs- oder siebenstelligen Bereich. Das ist eine Summe, von der sich die wenigsten Menschen erholen können. Wer das verwüstete Haus dazu noch vermietet hat, verliert durch den Schadensfall zudem noch ein regelmäßiges Einkommen.
Gegen diesen finanziellen Engpass können Sie sich mithilfe einer Wohngebäudeversicherung absichern. Was genau der Versicherungsschutz umfasst, wie viel er kostet und was der Unterschied zur Hausratversicherung ist, erfahren Sie in unserem separaten Ratgeber. Hier soll es um die Frage gehen, ob Sie als Vermieter die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung auf die Mieter umlegen dürfen.
Ja. Auf Grundlage des §2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt die Wohngebäudeversicherung zu den umlagefähigen Nebenkosten. Sie können also als Vermieter die Versicherungsbeiträge über die „Betriebsausgaben zur Vermietung und Verpachtung“ auf Ihre Mieter umlegen und abrechnen.
Dabei erfolgt die Umlage der Kosten – sofern nicht anders im Mietvertrag geregelt – entsprechend der Wohnfläche, die Ihre Mieter nutzen.
Der Grund, warum Sie die Wohngebäudeversicherung umlegen dürfen, ist einfach: Mieter profitieren von dieser Versicherung auch. Denn je schneller ein Vermieter Geld hat, um den Schaden zu reparieren, umso schneller können Mieter wieder in ihren eigenen vier Wänden leben. Außerdem übernehmen die meisten Wohngebäudeversicherungen auch die Kosten für die Hotelübernachtung – so müssen die betroffenen Mieter nicht bei Verwandten auf dem Sofa schlafen.
Als Vermieter dürfen Sie nur Kosten auf Mieter umlegen, die Sie im Mietvertrag erwähnt haben. Natürlich müssen Sie nicht jeden Posten einzeln aufführen. Es genügt, wenn Sie auf die gesetzliche Betriebskostenverordnung verweisen, die Wohngebäudeversicherungen zu den umlagefähigen Nebenkosten zählt. Vergessen Sie, die Betriebskosten im Mietvertrag zu erwähnen, muss der Mieter auch keine zahlen.











