Diese Einkaufsfallen sollten Sie kennen
Immer wieder Ärger mit Preisen im Supermarkt
Aktualisiert am 21.08.2026 – 13:07 UhrLesedauer: 2 Min.
Auf dem Preisschild am Regal stand 1,59 Euro, gezahlt hat man aber 1,99 Euro. Klar, dass sich Kunden über solch ein Preis-Chaos ärgern. Nachlässig oder vorsätzlich?
Wenn Kunden beim Gang durch ein Geschäft auf dem Preisschild ein Schnäppchen erspähen, an der Kasse aber dann doch mehr zahlen, bedeutet das meist Ärger. War das Preisschild nur einfach noch nicht ausgetauscht worden? Oder wird man beim Einkaufsbummel aufs Kreuz gelegt?
Die Hamburger Verbraucherzentrale berichtet, dass die Beschwerden zu falschen Preisauszeichnungen in Supermärkten, Discountern und anderen Lebensmittelgeschäften nicht abreißen. Worauf Sie beim Einkauf achten sollen.
1. Preis am Regal und auf dem Kassenbon sind unterschiedlich

Wer aufgrund des guten Preises zu einem Produkt gegriffen hat, dann aber doch mehr bezahlt, hat erst einmal Pech. Die Hamburger Verbraucherschützer schreiben: „Der Kaufvertrag wird an der Kasse geschlossen. Er bringt kein Anrecht auf den Preis am Regal.“
Wenn Kunden jetzt wütend zur Kasse zurücklaufen und sich beschweren, schüttelt der Kassierer oft nur müde den Kopf. Selbstverständlich kann man in so einem Fall vom Kauf der Ware zurücktreten, denn eine vorsätzlich falsche Preisauszeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Aber natürlich kostet das Zeit, und beim Kunden stellt sich das Gefühl ein, hier mutwillig betrogen worden zu sein.
Das stimmt aber nicht. „Die Vorgaben der Preisangabenverordnung sind eindeutig: Händler sind zu Preisklarheit und Preiswahrheit verpflichtet, genauso zur Angabe des Grundpreises bei fast allen Waren“, stellen die Hamburger Verbraucherschützer klar. Dennoch komme es aufgrund von fehlender Sorgfalt oder zum Beispiel bei auslaufenden Sonderaktionen immer wieder zu falschen Preisauszeichnungen.
2. Grundpreise fehlen völlig
In Geschäften muss immer auch der sogenannte Grundpreis angegeben werden. Wenn ein Produkt zum Beispiel nach Gewicht verkauft wird, muss klar sein, was es (beispielsweise) pro 100 Gramm kostet. Das hilft dem Kunden dabei einzuschätzen, wie viel er am Ende zahlen wird, und schützt vor bösen Überraschungen.
Diese Auszeichnung fehlt laut Verbraucherschützern in kleinen Läden aber häufig – vor allem in Süßigkeiten-Geschäften, wo Bonbons, Kaugummi oder Gummibärchen lose verkauft werden.
Sollte Ihnen so etwas auffallen, können Sie sich an die örtliche Verbraucherzentrale wenden und den Fall melden.












