Kammergericht Berlin
Impressums-Urteil: Kunden-Mail darf nicht ins Leere laufen
Aktualisiert am 02.10.2026 – 12:24 UhrLesedauer: 1 Min.
Dürfen Händler Kundenanfragen per E-Mail eiskalt ins Leere laufen lassen? Ein Berliner Gericht hat das nun verbindlich klargestellt.
Unternehmen müssen im Impressum ihrer Webseite eine E-Mail-Adresse angeben, die auch tatsächlich zur Kontaktaufnahme geeignet ist – und nicht etwa automatisierte Antworten zurückschickt, dass diese Adresse „keine eingehenden E-Mails akzeptiert“. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband als Klägerin hinweist.
In dem Fall hatten die Verbraucherschützer auf Unterlassung gegen einen großen Onlinehändler geklagt, weil dieser Nachrichten an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nur automatisch mit einem Standardhinweis beantwortete: „Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert.“ Um das Unternehmen zu kontaktieren, möge man sich doch bitte beim Kundenkonto anmelden.
Schneller Kontakt und unmittelbare Kommunikation verpflichtend
Das Kammergericht gab der Klage statt. Denn nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssten Anbieter kommerzieller Dienste im Internet zwingend eine E-Mail-Adresse angeben, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit ihnen ermöglicht. Das gelte auch dann, wenn noch andere Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden seien, so die Richter.
Mit der automatisierten Antwort habe das Unternehmen dagegen deutlich gemacht, dass es unter der im Impressum genannten Adresse Nachrichten nicht einmal entgegennehme. Die Adresse solle demnach keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen. Dieses Vorgehen sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Das Urteil ist rechtskräftig.










