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Home » Kinder sollen schon unter 100.000 Euro Einkommen für Eltern zahlen
Wirtschaft

Kinder sollen schon unter 100.000 Euro Einkommen für Eltern zahlen

By zeit-heute.deJuni 5, 20263 Mins Read
Kinder sollen schon unter 100.000 Euro Einkommen für Eltern zahlen
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Pflegereform-Entwurf

Regierung will 100.000-Euro-Grenze für Angehörige kippen


05.06.2026 – 11:34 UhrLesedauer: 3 Min.

Mehr Verantwortung für Angehörige: Künftig sollen sich wieder mehr Kinder an den Pflegeheimkosten ihrer Eltern beteiligen.Vergrößern des Bildes

Mehr Verantwortung für Angehörige: Künftig sollen sich wieder mehr Kinder an den Pflegeheimkosten ihrer Eltern beteiligen. (Quelle: Sladic/getty-images-bilder)

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Verdienen Kinder weniger als 100.000 Euro im Jahr, müssen sie nicht für die Pflege ihrer Eltern zahlen. Das soll sich laut dem Entwurf zur Pflegereform ändern.

Es waren große Worte, die der damalige SPD-Arbeitsminister Hubertus Heil wählte. „Das Angehörigenentlastungsgesetz bringt eine Entlastung für die arbeitende Mitte der Gesellschaft. Es bringt Frieden in die Gesellschaft, es bringt Frieden in die Familien“, sagte er im September 2019 im Bundestag. Pflege solle in Deutschland nicht zu einem Thema werden, das Familien sozial spalte.

Zur ohnehin schon hohen Belastung, die ein Pflegefall in der Familie mit sich bringt, sollten nicht auch noch finanzielle Sorgen kommen. Daher regelte die schwarz-rote Bundesregierung damals, dass Kinder erst dann für die Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden dürfen, wenn ihr Bruttoeinkommen oberhalb von 100.000 Euro im Jahr liegt. Diese Regelung will die aktuelle schwarz-rote Koalition nun wieder zurücknehmen.

  • Pflegereform: Tiefgreifende Änderungen für Millionen Versicherte
  • Weniger Entgeltpunkte: Für diese Gruppe wird die Rente gekürzt

Kommunen klagen gegen Angehörigenentlastungsgesetz

Wie aus dem Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hervorgeht, sollen dadurch die Kommunen entlastet werden, die seit dem Angehörigenentlastungsgesetz von 2020 höhere Ausgaben bei der Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ haben. Laut „Table.Media“ klagen sieben Kommunen bereits deswegen vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine Entscheidung wird für dieses Jahr erwartet.

Nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kinder, gegenseitig unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass Kinder grundsätzlich dazu verpflichtet sind, für den Lebensunterhalt ihrer Eltern aufzukommen, wenn diese bedürftig sind. Bevor Kinder zur Kasse gebeten werden, müssen die Eltern jedoch ihr eigenes Vermögen verbrauchen. Dazu gehören Einkünfte wie Rente oder Pensionen, Erspartes und Vermögenswerte wie Immobilien. Es gibt allerdings mehrere Strategien, das Vermögen vorausschauend vor dem Pflegeheim zu schützen.

Erst wenn das Vermögen der Eltern nicht reicht, um die Pflegekosten zu decken, wird der Staat aktiv und prüft die finanziellen Verhältnisse der Kinder. Stellt er fest, dass das Jahresbruttoeinkommen nicht über 100.000 Euro oder über 5.000 Euro netto im Monat liegt (genaue Berechnung siehe unten), sind Kinder derzeit noch von der Zahlungspflicht befreit. Wird die Schwelle überschritten, müssen sie anteilig für die Pflegekosten aufkommen. Das würde dann künftig bereits ab einem niedrigeren Betrag passieren. Die genaue Ausgestaltung muss aber in einem separaten Gesetzgebungsverfahren geklärt werden, weil dafür das Arbeitsministerium von Bärbel Bas (SPD) zuständig ist.

Wie berechnet sich die Höhe der Zahlung?

Grundsätzlich funktioniert die Berechnung, wie viel Geld Angehörige zur „Hilfe zur Pflege“ dazugeben müssen, folgendermaßen: Ausschlaggebend ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Kinder. Dazu wird zunächst das durchschnittliche Nettoeinkommen ermittelt. Bei Arbeitnehmern ist das der Durchschnitt des Nettogehalts aus den zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs – Steuern und Sozialbeiträge sind also schon abgezogen. Bei Selbstständigen zählt das durchschnittliche Nettoeinkommen der zurückliegenden drei bis fünf Jahre.

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