BGH fällt Urteil für mögliche Nachzahlung
Versicherte sollten den Vertrag prüfen
Aktualisiert am 01.06.2026 – 16:25 UhrLesedauer: 2 Min.
Der BGH hat der Axa untersagt, eine unwirksame Vertragsklausel einfach zu ersetzen. Für viele Versicherte könnte das Urteil eine Nachzahlung bedeuten.
Die Axa Krankenversicherung darf in ihren Krankentagegeldversicherungen nicht einfach eine für unwirksam erklärte Klausel durch eine neue ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Er gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht.
Der verhandelte Fall hat eine lange Vorgeschichte. Bereits 2016 hatte der BGH eine Klausel eines Krankentagesgeldversicherers für unzulässig erklärt. Diese besagte: Wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers sinkt, kann die Versicherung das Krankentagegeld und den Beitrag herabsetzen.
Axa tauscht Klausel aus
Im Anschluss tauschte der Versicherer häufig die für ungültig erklärte Klausel durch eine ähnlichen Inhalts. Möglich macht dies das sogenannte Klauselersetzungsverfahren. Dieses beinhaltet das Recht, dass Versicherer eine unwirksame Klausel in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen durch neue, wirksame Regelungen austauschen können. Auch die neue Klausel wurde jedoch 2025 vom Bundesgerichtshof beanstandet.
Nun untersagte der BGH der Axa, die beanstandete Klausel zu ersetzen. Denn: Ein Ersatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser notwendig ist, um den Vertrag fortzuführen oder es für die Versicherung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, den Vertrag ohne neue Regelung fortzuführen. Dies war aber hier nicht der Fall, wodurch die Klausel in den Vertragsbestimmungen der Axa Krankentagegeldversicherung unwirksam wird, sofern diese durch Klauselersetzung Vertragsbestandteil wurden.
Was Verbraucher jetzt prüfen sollten
Laut Rita Reichard, Versicherungsspezialistin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, hat das Urteil weitreichende Folgen: So gelte das Urteil auch für alle anderen Krankentagegeldversicherungen in vergleichbaren Fällen.
„Die überwiegende Zahl der aktuellen Krankentagegeldverträge dürfte von der unwirksamen Klauselersetzung betroffen sein“, vermutet Reichard. Versicherte sollten daher mögliche Ansprüche prüfen. Sollte aufgrund von Arbeitsunfähigkeit derzeit ein reduziertes Krankentagegeld ausgezahlt werden beziehungsweise in der Vergangenheit ausgezahlt worden sein, bestehe ein Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Differenz, schreibt die Verbraucherzentrale.
Versicherte sollten sich aber einer Sache bewusst sein: Wenn das Krankentagegeld wieder heraufgesetzt wird, ist auch wieder der ursprüngliche Beitrag zu zahlen.












