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Home » Was ein Nachlasspfleger darf – und was nicht
Wirtschaft

Was ein Nachlasspfleger darf – und was nicht

By zeit-heute.deApril 8, 20262 Mins Read
Was ein Nachlasspfleger darf – und was nicht
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Frag t-online

Erbe: Darf ein Nachlasspfleger die Anteile festlegen?


Aktualisiert am 08.04.2026 – 07:47 UhrLesedauer: 3 Min.

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Paar und Anwalt: Beim Streit ums Erbe setzen viele ihre Hoffnungen auf einen Nachlasspfleger. Doch dessen Eingriffsmöglichkeiten sind begrenzt. (Quelle: fizkes)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Streitigkeiten beim Erbe und die Frage, ob hier ein Nachlasspfleger schlichten könnte.

Am häufigsten entbrennt in Erbengemeinschaften Streit wegen unklarer oder als unfair empfundener Quoten. Wenn unklar ist, wer wie viel bekommt, ein Testament angefochten wird oder Pflichtteilsansprüche im Raum stehen, beginnt der Konflikt oft schon bei der Frage, wer überhaupt Erbe ist. Auch Immobilien, Grundstücke oder Gegenstände mit emotionalem Wert lassen sich schwer gerecht aufteilen.

Doch was passiert, wenn sich die Miterben nicht einigen können? Genau dieses Problem schildert auch ein t-online-Leser und fragt: „Kann in solchen Fällen ein Nachlasspfleger die Lösung sein?“

Nein, ein Nachlasspfleger kann Streitigkeiten über die Aufteilung des Erbes nicht klären. Darauf weisen die Erbrechtsexperten von „Erbteilung“ unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 33 Wx 219/25 e) hin.

Danach ist die Aufgabe eines Nachlasspflegers klar begrenzt: Er soll den Nachlass sichern und verwalten, wenn die Erben unbekannt sind oder es noch nicht feststeht, ob sie die Erbschaft annehmen. Da innerhalb von Erbengemeinschaften das Einstimmigkeitsprinzip gelte, seien Alleingänge einzelner Erben kaum möglich, so der Geschäftsführer von „Erbteilung“, Manfred Gabler.

Sind die Erben hingegen bekannt und streiten lediglich über ihre jeweiligen Anteile am Nachlass, liegt kein Fall für eine Nachlasspflegschaft vor. Das hat auch das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigt. In einem solchen Fall darf das Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger einsetzen, weil kein Sicherungsbedarf besteht.

Für die Klärung der Erbquoten sind vielmehr die Erben selbst verantwortlich. Können sie sich nicht einigen, bleibt ihnen nur der Weg über die Zivilgerichte, um die Aufteilung verbindlich feststellen zu lassen. Ein Nachlasspfleger ist Gabler zufolge dagegen nicht dafür zuständig, interne Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu lösen.

Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des OLG München. In dem Fall stritten eine Witwe und ihre drei Stiefkinder über die Höhe ihrer jeweiligen Erbteile. Während die Kinder davon ausgingen, dass alle vier Erben zu gleichen Teilen bedacht wurden, vertrat die Witwe die Auffassung, ihr stehe die Hälfte des Nachlasses zu.

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