Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, kann der Geschädigte vom Hersteller Auskunft verlangen. Das gilt aber wiederum nur, wenn die Auskunft notwendig ist, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Anspruch gilt für dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle und sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen wichtig sein können.
Die Klage, um die es nun in Karlsruhe geht, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe darauf verwiesen, dass der Impfstoff von Astrazeneca laut der Europäischen Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen habe, sagt Rudolf Ratzel, Experte und Fachanwalt für Medizinrecht. Auch viele andere deutsche Gerichte hätten eine Hersteller-Haftung mit dieser Begründung schon abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Karlsruher Senat der Vorinstanz in einigen Punkten wohl nicht zustimmt. Womöglich könnte das OLG etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft zustehe. Die Anforderungen dürften nicht zu hoch angesetzt werden, mahnte der Vorsitzende Richter. Wenn der Auskunftsanspruch fälschlicherweise verneint wurde, könnte wohl auch die Begründung, mit der ein Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, der Prüfung des BGH nicht standhalten.











