
Einfache Nebenjobs
Das Gehalt beim Zeitungsaustragen
Aktualisiert am 10.08.2024Lesedauer: 2 Min.
Nebenjobs wie das Zeitungsaustragen erfordern keine Vorkenntnisse. Oft herrschen Unklarheiten über die Gehaltshöhe. Wir verraten, wie lukrativ der Job ist.
Ohne jegliche Fachkenntnisse erhalten Sie ein zusätzliches Gehalt beim Zeitungsaustragen. Dieser Nebenjob ist sehr beliebt, allerdings auch nur mäßig bezahlt. Die maximalen Verdienstmöglichkeiten hängen vom Arbeitgeber und den geleisteten Stunden ab. Was Sie bei diesem Nebenjob verdienen können, erfahren Sie hier.
Für die Zeitungszustellung gilt ein gesetzlicher Mindestlohn. Allerdings muss die betreffende Person volljährig sein. Im Laufe der Jahre hat sich der Lohn (brutto) für Zusteller von Zeitungen und Anzeigenblättern stets erhöht:
Seit dem 01.01.2018 sind Zeitungszusteller allen anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Das bedeutet eine Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindestlohns von mittlerweile 12,41 Euro / Std., der seit dem 01.01.2024 gilt.
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung können keinen gesetzlichen Mindestlohn beanspruchen. Der Lohn hängt davon ab:
In der Regel verdienen Schüler im Durchschnitt zu Beginn zwischen 40 und 100 Euro pro Monat. Aufgrund der Übung und Routine kann sich das später auf 80 bis 150 Euro erhöhen. Mit steigendem Lebensalter sind auch höhere Einnahmen möglich.
Generell greift der §2 der Kinderschutzverordnung. Demnach ist ein Hinzuverdienst durch Zeitungsaustragen nur Kindern über 13 Jahre und schulpflichtigen Jugendlichen gestattet. Außerdem gibt es einige Dinge zu beachten, die für unterschiedliche Altersklassen gelten.
Ab einem Alter von 13 Jahren ist zu beachten:
Ab einem Alter von 15 Jahren ist zu beachten:
Viele Arbeitgeber zahlen keinen Stundenlohn. Durchaus üblich ist eine Bezahlung nach Stückzahlen, zum Beispiel 5 bis 15 Cent pro Stück. Sollten Sie innerhalb einer halben Stunde 100 Zeitungen zum Lohn von je 15 Cent zustellen, erhalten Sie dafür 15 Euro. Bei diesem Tempo entspricht das einem Stundenlohn von 30 Euro. Sie bestimmen also selbst Ihren Stundenlohn. Generell muss der Arbeitgeber auch bei einer Entlohnung nach Stückzahlen das Mindestlohngesetz beachten.










