
Weihnachtsmann und das Verkehrsrecht
„Mehr als drei Minuten Zeit darf er sich nicht lassen“
24.12.2025 – 07:51 UhrLesedauer: 2 Min.
Schlitten, Rentiere und ein Sack voller Geschenke: Das entbindet in Deutschland nicht von der Straßenverkehrsordnung. Was der Weihnachtsmann laut Gesetz darf und was nicht.
Wir wären nicht in Deutschland, wenn es nicht für alles Regeln gäbe. Und die gelten für jeden – auch an Weihnachten. t-online hat den Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart aus Frankfurt am Main ganz hypothetisch gefragt: Was müsste eigentlich der Weihnachtsmann beachten, wenn er sein Rentiergespann in der Innenstadt bremst, den Schlitten am Fahrbahnrand parkt und in zweiter Reihe aussteigt?
Die gute Nachricht zuerst: Halten in zweiter Reihe ist erlaubt – ausnahmsweise. Die schlechte Nachricht folgt gleich: Nur dann, wenn Örtlichkeit oder Verkehrslage nicht entgegenstehen. Geringer Verkehr, breite Straße, keine nennenswerte Behinderung – das sind die stillen Verbündeten des bärtigen Zustellers.
Aber auch der Weihnachtsmann hat keine unbegrenzte Lieferzeit. „Mehr als drei Minuten darf er sich nicht Zeit lassen“, erklärt Lenhart. Denn: Nach dieser Zeitspanne wird aus dem Halten ein Parken, und es droht ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. „Auch für den Weihnachtsmann läuft dann die Uhr“, sagt der Experte augenzwinkernd.
Und was ist mit dem tierischen Fuhrwerk? Auch dafür gibt es Regeln. Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Gespanne im öffentlichen Verkehrsraum nur dann unbeaufsichtigt bleiben, wenn sie ausreichend gesichert sind. Für den Weihnachtsmann heißt das: Jemand muss die Stellung halten.
„Ein Elf mit Überblick genügt, solange er seiner Aufgabe gewachsen ist“, so Lenhart.
Auch bei der Ausstattung des Schlittens kennt das Recht keine Ausnahmen: Vorschriften zu Beleuchtung, Rückstrahlern oder Sichtbarkeit gelten auch für nicht-motorisierte Gefährte. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen die vorgeschriebenen Leuchten eingeschaltet sein: vorn weißes Licht, hinten rotes, dazu zwei Rückstrahler. Diese dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein: „Schnee ist romantisch, aber kein Entschuldigungsgrund“, betont der Jurist.
Damit die Ordnungshüter wissen, mit wem sie es zu tun haben, muss auch der Weihnachtsmann sein Gespann ordnungsgemäß kennzeichnen: Vorname, Nachname und Wohnort sind auf der linken Seite in unverwischbarer Schrift anzugeben.
Und was ist mit einem Becher Glühwein vor der nächtlichen Geschenktour? Lieber nicht. Denn wer sein Gefährt alkoholisiert führt, begeht eine Straftat – auch wenn es sich um ein Rentiergespann handelt.
„Auch rote Nasen genießen keinen Sonderstatus“, stellt Lenhart klar. Wer nicht mehr in der Lage ist, sein Gefährt sicher zu führen, macht sich strafbar – egal ob es sich um ein Auto, ein Fahrrad oder einen Schlitten handelt.











