Vorsicht beim Supermarktbesuch
Zweimal bei Edeka eingekauft – 30 Euro Strafe
03.11.2026 – 12:48 UhrLesedauer: 2 Min.
Wer mehrmals am Tag denselben Supermarkt besucht, sollte auf die Parkregeln achten. Dazu rät eine Edeka-Kundin, die eine ärgerliche Rechnung bekam.
Zweimal am selben Tag bei Edeka einkaufen und dafür 30 Euro zahlen – allerdings nicht für den Einkauf, sondern für eine Parkstrafe. Weil sie die Parkdauer überschritten hatte, bekam eine Kundin im bayerischen Mittenwald ein Park-Knöllchen.
Wie der „Münchner Merkur“ berichtet, fuhr die Frau am 9. Oktober zweimal zum Edeka-Markt am Mühlenweg. Wenige Tage später erhielt sie Post von einer Parkplatzüberwachungsfirma: Ihr Auto hatte insgesamt eine Stunde und 52 Minuten auf dem Gelände gestanden – 22 Minuten länger als erlaubt. Denn dort gilt eine Höchstparkdauer von 90 Minuten, die über den gesamten Tag zusammengerechnet wird.
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Knöllchen auf Supermarktparkplatz: Fremdparker abschrecken
„Das fällt doch keinem Menschen ein“, sagte die Frau der Zeitung. Die 30 Euro habe sie sofort bezahlt. Nun wolle sie andere Kunden auf die Regel aufmerksam machen. Dabei ist die Vorschrift laut „Münchner Merkur“ ausgeschildert: Mehrere Hinweistafeln an der Einfahrt und auf dem Gelände weisen darauf hin, dass die 90 Minuten für sämtliche Parkvorgänge zwischen 0 und 23.59 Uhr gelten.
Kameras erfassen die Kennzeichen der ein- und ausfahrenden Autos. Zuständig ist das Münchner Unternehmen Parkdepot, das die Regelung mit dem Verhalten von Fremdparkern begründet. Beschäftigte umliegender Betriebe oder Taxifahrer hätten die bisherige Parkzeitbegrenzung gezielt umgangen, indem sie kurz vor Ablauf der Frist aus- und anschließend wieder eingefahren seien. Das Tageslimit soll dies verhindern. Für gewöhnliche Kunden seien 90 Minuten ausreichend, erklärte das Unternehmen dem „Münchner Merkur“.
Strafzettel auf Supermarktparkplätzen: Was ist erlaubt?
Strafzettel auf Supermarktparkplätzen sorgen immer wieder für Ärger und spätestens wenn Inkasso-Unternehmen intervenieren, bekommen viele Angst vor weiteren Kosten. Doch dürfen private Unternehmen überhaupt Geld von Kunden verlangen?
Grundsätzlich ja. Supermärkte dürfen ihre privaten Parkplätze überwachen lassen und bei Verstößen Vertragsstrafen verlangen, wie der ADAC und die Verbraucherzentralen erklären. Anders als bei einem Knöllchen vom Ordnungsamt handelt es sich dabei nicht um ein staatliches Bußgeld.
Allerdings müssen die Parkbedingungen deutlich erkennbar sein. Versteckte Schilder, kaum lesbare Hinweise oder überraschende Vertragsklauseln können eine Forderung angreifbar machen. Auch die Höhe der Strafe muss angemessen sein. Nach Angaben der Verbraucherzentralen hat der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe von 30 Euro grundsätzlich als zulässig angesehen.
Wer einen solchen Strafzettel erhält, sollte deshalb zunächst die Beschilderung und die Forderung prüfen. Die Verbraucherzentralen empfehlen, bei Zweifeln Fotos von den Hinweisschildern zu machen und sich schriftlich an die Parkplatzfirma zu wenden.











