
Außer in Sachsen
Warum der Buß- und Bettag kein Feiertag mehr ist
Aktualisiert am 19.11.2025 – 07:35 UhrLesedauer: 3 Min.

Nur einige Jahre lang war der Buß- und Bettag im Nachkriegsdeutschland ein gesetzlicher Feiertag. 1994 wurde er abgeschafft – außer in einem Bundesland.
Der Buß- und Bettag ist neben Aschermittwoch und Karfreitag einer der drei offiziellen Bußtage innerhalb des Kirchenjahres. An diesem Tag denken evangelische Christen gemeinsam über ihre Sünden und Fehlentscheidungen nach – der Einzelne beschäftigt sich also nicht nur mit seinen Fehlern, sondern auch mit jenen im gesellschaftlichen Leben. Die Kirche will mit diesem Tag die ganze Gesellschaft zur Besinnung rufen.
Der evangelische Besinnungstag ist nur in Sachsen ein Feiertag, in einigen anderen Bundesländern gibt es jedoch Sonderregelungen.
Den Buß- und Bettag gibt es seit Ende des 19. Jahrhunderts. Er fällt traditionell auf den Mittwoch vor dem Totensonntag, dem letzten Sonntag des Kirchenjahres. Er wird somit Ende November begangen.
Nur in Sachsen haben Arbeitnehmer an diesem Tag frei. In den anderen Bundesländern ist der Buß- und Bettag kein Feiertag – nicht mehr. Abgeschafft wurde er dort in den Neunzigerjahren. In Deutschland wurde 1995 die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung eingeführt, wodurch Arbeitgeber finanziell stärker belastet wurden. Zum Ausgleich, also zur Mitfinanzierung der Pflegeversicherung, schaffte die Politik ein Jahr zuvor den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag ab.
Die Abschaffung erfolgte gegen den Widerstand der Kirche. Viele evangelische Christen in Deutschland begehen den Feiertag trotzdem, denn es gibt Ausnahmeregelungen.
Für den Erhalt des Buß- und Bettags hatte sich in Sachsen die damalige Landesregierung eingesetzt. Zum Nulltarif gibt es den arbeitsfreien Tag dort jedoch nicht. Als Ausgleich zahlen die sächsischen Arbeitnehmer 0,5 Prozent ihres Brutto-Gehaltes mehr in die Pflegeversicherung ein. Kritiker gehen davon aus, dass dieser Beitrag die Kosten für den zusätzlichen Feiertag sogar übersteigt.
Kritisiert wird diese Regelung auch, weil mehr als drei Viertel der Bevölkerung Sachsens überhaupt keiner Konfession angehören. Eine Wahlmöglichkeit haben konfessionslose sächsische Arbeitnehmer nicht.
Obwohl der Buß- und Bettag offiziell abgeschafft wurde, ermöglichen die Feiertagsgesetze der meisten anderen Bundesländer Arbeitnehmern, an diesem Tag freizunehmen. Und zwar dann, wenn sie sich auf religiöse Pflichten berufen. Urlaub müssen Arbeitnehmer hierfür nicht einreichen. Stattdessen verzichten sie am Buß- und Bettag auf ihren Lohn.











