Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Welche Rechte und Pflichten haben Angehörige, wenn sie ein Grab vorzeitig auflösen möchten?
Ein Grab über Jahre zu pflegen, kann nicht nur körperlich und emotional anstrengend sein – sondern kostete auch Geld. Gerade ältere Menschen können sich oft nicht mehr so gut und intensiv um das Grab der Eltern oder anderer Angehöriger kümmern und möchten das Grab abgeben.
So ähnlich geht es auch zwei unserer Leser. Das Ehepaar möchte das Grab der einen Mutter abgeben, die dieses vor 21 Jahren für insgesamt 30 Jahre gekauft hatte. Die Friedhofsverwaltung besteht jedoch darauf, dass die Grabstätte die restlichen neun Jahre bezahlt und auf Kosten des Ehepaares eingeebnet wird. Ist das so rechtens?
Grundsätzlich ist es möglich, eine Grabstätte vorzeitig aufzulösen. Die genauen Regelungen dazu variieren aber je nach Bundesland und Kommune in Deutschland, da das Friedhofs- und Bestattungsrecht in der Verantwortung der Länder liegt. Oft müssen Sie die vorzeitige Auflösung bei der Friedhofsverwaltung beantragen. Ob die Genehmigung erteilt wird, hängt von den Gründen ab, die für die Auflösung vorgebracht werden.
Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nach einer Bestattung nicht wieder verwendet werden darf. Sie soll sicherstellen, dass der Leichnam ausreichend Zeit hat, sich auf natürliche Weise zu zersetzen. In dieser Zeit darf die Grabstätte in der Regel nicht aufgelöst oder anderweitig belegt werden. Die Länge der Ruhefrist ist von verschiedenen Faktoren abhängig, etwa der Bodenbeschaffenheit und anderen (gesetzlichen) Vorgaben.
Für viele Angehörige bitter: Auch wenn sie vorzeitig auf das Nutzungsrecht einer Grabstätte verzichten können, heißt das nicht, dass damit automatisch auch die anfallenden Gebühren entfallen oder bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet werden. Und das ist rechtens, weiß Rechtsanwalt Sascha Münch, Geschäftsführer der Verbraucherrechtskanzlei Rightmart.
„Das liegt daran, dass die Friedhofsträger ihre Planung und Finanzierung auf der Grundlage der vereinbarten Nutzungsdauer ausrichten. Eine vorzeitige Auflösung des Grabs würde diesen Rahmen sprengen und könnte zu finanziellen und organisatorischen Problemen führen. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Friedhofsträgern, solche Regelungen in ihren Satzungen festzulegen.“
Das heißt: Solange die Bestimmungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen oder sittenwidrig sind, sind sie wirksam. „Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für die volle Laufzeit besteht somit auch dann, wenn Sie das Grab vorzeitig aufgeben oder einebnen lassen“, so Münch.