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Home » Welche Fristen und Gründe es gibt
Wirtschaft

Welche Fristen und Gründe es gibt

By zeit-heute.deApril 20, 20265 Mins Read
Welche Fristen und Gründe es gibt
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Testament anfechten

Diese 10 Gründe machen den letzten Willen unwirksam


Aktualisiert am 20.04.2026 – 14:26 UhrLesedauer: 4 Min.

Anwalt entscheidet über die Anfechtung des TestamentsVergrößern des Bildes

Anfechtung eines Testaments: Vage Vermutungen sind kein hinreichender Grund für eine Anfechtung. (Quelle: Pattanaphong Khuankaew)

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Wird das Erbe durch ein Testament geregelt, dürfen diejenigen, die nicht berücksichtigt wurden, die Wirksamkeit anzweifeln. Diese Gründe müssen vorliegen.

Bei der Testamentseröffnung erfahren Sie vom Nachlassgericht, dass der Verstorbene seine Geliebte und nicht Sie als Haupterbin eingesetzt hat. Sie zweifeln an der Echtheit des Dokuments. Ist es wirklich die Handschrift des Verstorbenen? War er zum Zeitpunkt des Schreibens noch in der geistigen Verfassung, ein Testament zu verfassen? Wurde er gar bedroht, um eine fremde Person beim Erbe zu bevorzugen? Oder hat er sich nur geirrt?

Fälschung, Motivirrtümer, Erbschleicherei, Demenz, Sittenwidrigkeit – all das können Gründe für die Anfechtung eines Testaments sein. Wann Sie ein Testament anfechten dürfen und welche Fristen eingehalten werden müssen, erfahren Sie hier.

Erblasser: Wer ist das?

Aus juristischer Sicht ist der Erblasser eine Person, die ihrer Familie und Angehörigen nach dem Tod ein Erbe hinterlässt. Erblasser ist also jeder Verstorbene, der einen Nachlass hinterlässt. Dabei ist es unerheblich, ob dieser durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge geregelt ist. Erblasser ist immer eine natürliche Person. Unternehmen können keine Erblasser sein, da sie nicht versterben können.

Gründe für eine Testamentsanfechtung

Zunächst: Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, dem die Aufhebung des Testaments unmittelbar zugute käme. Das bedeutet, dass bei einem Vergleich der Verhältnisse vor und nach der Anfechtung derjenige anfechtungsberechtigt ist, der nach der Anfechtung Erbe ist.

Vage Vermutungen sind kein hinreichender Grund für eine Anfechtung. Folgende Gründe müssen vorliegen, damit ein Testament unwirksam oder anfechtbar ist.

  1. Formfehler: Damit ein Testament wirksam ist, muss es formal korrekt niedergeschrieben sein, entweder handschriftlich und/oder notariell beglaubigt worden sein. Erfahren Sie hier, wie Sie ein Testament rechtssicher formulieren müssen.
  2. Fehlende Testierfähigkeit: Die sogenannte Testierfähigkeit ist in § 2.229 BGB festgehalten. Allgemein testierfähig ist jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus sollte derjenige, der sein Testament verfasst, in vollem geistigem Umfang die Tragweite seines Handelns verstehen. Anfechtbare Gründe sind insbesondere, wenn beim Erblasser psychiatrische oder neurologische Erkrankungen (Demenz, Alzheimer) bekannt waren oder er unter ärztlicher oder pflegerischer Betreuung stand.
  3. Fälschung: Um eine mögliche Fälschung eines Testaments zu erkennen, zum Beispiel weil die Handschrift des Erblassers von früheren Schriftstücken abweicht, muss ein Gutachten angefertigt werden. Zur Bestätigung der Echtheit des Testaments können auch Zeugenaussagen eingeholt werden.
  4. Irrtum: Hat sich der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seines letzten Willens geirrt (Erklärungsirrtum), weil ihm beispielsweise die Erbfolge nicht ausreichend klar war, kann das Testament angefochten werden. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser jemanden als Erben eingesetzt hat, weil er davon ausging, dass ein bestimmtes Ereignis (zum Beispiel Heirat oder Pflege) in der Zukunft eintritt oder nicht eintritt (Motivirrtum) und er sich hierüber geirrt hat (§ 2.078 Absatz 1 und 2 BGB).
  5. Täuschung oder Drohung: Wurde der Erblasser beim Verfassen seines Testaments von Dritten arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht und dadurch zu einer Änderung seines letzten Willens veranlasst, so stellt dies einen Anfechtungsgrund dar.
  6. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten: Hat der Erblasser bei seiner letztwilligen Verfügung nach § 2.079 BGB einen rechtmäßigen Erben übergangen, weil er beispielsweise zum Zeitpunkt des Testaments nicht bekannt war oder erst danach geboren wurde, darf die Verfügung angefochten werden. Jedoch ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Erblasser Kenntnis über die Sachlage hatte.
  7. Bindung an gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag: Ein Testament kann unwirksam sein, weil es mit vorherigen letztwilligen Verfügungen nicht vereinbar ist. So können Erbverträge ohne vereinbartes Widerrufsrecht nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch ein Ehegattentestament (zum Beispiel Berliner Testament) kann nach dem Tod des Partners nicht durch ein nachfolgendes Testament aufgehoben werden.
  8. Scheidung: Ein Testament verliert seine Gültigkeit, wenn darin ein Ehepartner als Erbe eingesetzt wurde, die Ehe aber vor dem Erbfall geschieden wurde. Dafür genügt bereits die Beantragung der Scheidung.
  9. Sittenwidrigkeit: Verstößt ein Testament gegen die „guten Sitten“, kann es angefochten werden. Von Gerichten als sittenwidrig erachtet wird beispielsweise die Erbeinsetzung eines oder einer Geliebten, bei der das Erbe als Entgelt für sexuelle Dienstleistungen gedacht ist. Ebenso sind Erbeinsetzungen eines Betreuers oder einer Betreuerin sittenwidrig aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses. Auch Wiederverheiratungsklauseln können sittenwidrig sein.
  10. Verstoß gegen ein Gesetz: Werden in einem Testament der Träger eines Alten-, Pflege- oder Seniorenheims oder dessen Mitarbeiter begünstigt, so ist dies nach § 14 Heimgesetz (HeimG) unzulässig. Eine Zuwendung ist auch dann unzulässig, wenn das Testament vor dem Einzug in das Heim verfasst wurde.

Anfechtbarkeit des Testaments

Die Eröffnung des Testaments sagt zunächst nichts darüber aus, ob das Testament oder der Erbvertrag gültig ist oder ob alle Verfügungen des Erblassers wirksam sind. Jedem Erben steht es frei, das Testament beim Nachlassgericht anzufechten, wenn er der Meinung ist, dass ein wichtiger Anfechtungsgrund vorliegt.

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Bei der Testamentsanfechtung, zum Beispiel wegen Erklärungs- oder Motivirrtums, Täuschung und Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, ist derjenige anfechtungsberechtigt, der erbrechtlich von der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung profitiert. Dies kann in diesem Fall der gesetzliche Erbe oder der testamentarische Erbe aus einem früheren Testament sein.

Die Anfechtung ist schriftlich gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht zu erklären.

Feststellungsklage statt Anfechtung

Sollte ein potenzieller Erbe sich auf Formfehler, Testierunfähigkeit, Fälschung, Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen ein Gesetz berufen, ist keine Anfechtung erforderlich. Vielmehr ist hier eine Feststellungsklage anzustreben mit dem Ziel, die Wirksamkeit des Testaments gerichtlich überprüfen zu lassen und die gesetzliche Erbfolge festzustellen. Grundlage ist § 256 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Der Streit um die Wirksamkeit des Testaments findet vor dem Nachlassgericht statt.

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