Sie können dann in die Steuerklasse 3 wechseln, sofern Sie nicht dauerhaft getrennt leben und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Das ist empfehlenswert, da Ihr Arbeitsentgelt vermutlich deutlich höher ist als die Rente Ihrer Partnerin. In Steuerklasse 3 berücksichtigt der Arbeitgeber höhere Freibeträge, vor allem den doppelten Grundfreibetrag. Dadurch sinkt Ihre monatliche Lohnsteuer, und Ihr Nettogehalt steigt.
Allerdings müssen Sie dafür aktiv werden. „Sie müssen einen Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt stellen“, sagt Holz.
Mehr Netto im Monat klingt zunächst attraktiv. Doch die Expertin warnt: Damit steige zumindest das Risiko, dass es bei der Steuererklärung zu einer Nachzahlung komme. „Bleiben Sie in Steuerklasse 4, zieht Ihr Arbeitgeber monatlich etwas mehr Lohnsteuer ab. Dafür verteilen sich die Steuerzahlungen gleichmäßiger über das Jahr – und größere Nachzahlungen sind weniger wahrscheinlich“, so die Expertin weiter.
Unterm Strich gilt: Die Steuerklasse ändert nichts an Ihrer endgültigen Steuerlast. Sie beeinflusst nur, wie sich die Steuerzahlungen über das Jahr verteilen.
Mit Steuerklasse 3 haben Sie monatlich mehr Geld zur Verfügung, müssen aber eher mit einer Nachzahlung rechnen. Mit Steuerklasse 4 zahlen Sie laufend etwas mehr, reduzieren dafür das Risiko einer bösen Überraschung nach der Steuererklärung.
Wichtig ist außerdem: Für Ihre Frau entfällt die Lohnsteuerklasse, sobald sie ausschließlich Rente bezieht. Und ein Wechsel erfolgt nur auf Antrag – das Finanzamt wird nicht von selbst aktiv. Die entscheidende Frage lautet also: Möchten Sie unterjährig mehr finanziellen Spielraum oder legen Sie Wert auf Planungssicherheit bei der Steuererklärung?












