Erben in der Pflicht
Vermieter verstorben: Was mit dem Mietvertrag passiert
21.03.2025 – 07:27 UhrLesedauer: 2 Min.
Sie wohnen zur Miete und Ihr Vermieter ist verstorben? In so einem Fall herrscht oft Unsicherheit. Doch rechtlich ist klar, was zu tun ist.
Stirbt der Vermieter, sind viele Mieter erst einmal ratlos. An wen wird die Miete ab jetzt gezahlt, wer ist bei einem Problem zuständig und ändert sich etwas am Mietvertrag? Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten diese Fragen schnell geklärt werden.
Das Wichtigste zuerst: Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Vermieters, sondern bleibt weiterhin gültig und darf nach Paragraf 566 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht geändert werden. Die Aufgaben des Vermieters werden an die Erbengemeinschaft übertragen. Darunter versteht man eine Gruppe von Personen, die gemeinsam das Erbe des Verstorbenen bekommen. Dazu gehören oft die Kinder und Ehepartner.
Die Erbengemeinschaft – oder im Einzelfall der Erbe – übernimmt dann die Rolle des Vermieters. Für den Mieter ändert sich erst einmal nichts, denn das Mietverhältnis bleibt wie gehabt bestehen. Die neuen Vermieter dürfen den Mietvertrag nicht einfach kündigen, sondern müssen sich an die gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe halten:
Die Miete dürfen die Erben nach der Übernahme nicht einfach erhöhen. Sie müssen sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben halten. Der Mieter muss die Miete weiterhin an das bekannte Konto des verstorbenen Vermieters zahlen, außer die Erben fordern eine Änderung.
Im Fall einer Kontoänderung muss die Erbengemeinschaft den Nachweis erbringen, dass sie wirklich dazu berechtigt sind. Das kann etwa ein Erbschein oder der Grundbuchauszug sein, der die Änderung des Eigentumsverhältnisses anzeigt. Wird Ihnen als Mieter kein Nachweis vorgelegt, haben Sie nach Paragraf 372 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Recht, die Miete nicht an das bisherige Konto zu zahlen, sondern beim Amtsgericht zu hinterlegen.
Um das Geld zu hinterlegen, müssen Sie bei Ihrem Amtsgericht einen sogenannten „Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen“ stellen. Das Formular können Sie meist online auf der Webseite Ihres Amtsgerichts herunterladen.
Nachdem der Antrag vom Gericht geprüft wurde, können Sie die Miete entweder bar bei der Zahlstelle des Amtsgerichts einreichen oder überweisen. Wenn die Erbengemeinschaft die ausreichenden Nachweise nachreichen, bekommen sie daraufhin die hinterlegte Miete ausgezahlt.