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Home » Warum „null Euro“ nicht immer stimmt
Wirtschaft

Warum „null Euro“ nicht immer stimmt

Von zeit-heute.deSeptember 19, 20253 Min Gelesen
Warum „null Euro“ nicht immer stimmt
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Warum „null Euro“ nicht immer stimmt

Arbeitsrecht & Finanzen

Elternzeit: Wann „null Euro“ auf der Abrechnung nicht stimmen


19.09.2025 – 16:34 UhrLesedauer: 3 Min.

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Elternzeit: Wird richtig abgerechnet, können Eltern die Zeit mit ihrem Kind genießen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

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Hat man junge Kinder, kann die Elternzeit sinnvoll sein. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Mitarbeiter in dieser Zeit Gehalt zu zahlen? Ein Überblick.

Wer in Mutterschutz geht, rechnet häufig mit einem deutlichen Einschnitt beim Einkommen. Schließlich darf nicht gearbeitet werden, sodass man statt des gewohnten Lohns Mutterschaftsgeld erhält. Dieses entspricht dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate und wird teilweise von der Krankenkasse übernommen und vom Arbeitgeber gezahlt. Aber was ist in der Elternzeit?

Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf reguläres Arbeitsentgelt, da das Arbeitsverhältnis ruht. Der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt aus, was sich in der Abrechnung durch „null Euro“ niederschlägt und mit dem Hinweis „Elternzeit“ vermerkt wird.

Trotzdem erhalten Eltern finanzielle Unterstützung, allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern über das staatliche Elterngeld. Dieses wird separat ausgezahlt und taucht auf der Gehaltsabrechnung daher nicht auf.

Eltern erhalten für bis zu zwölf Monate einen Teil ihres Einkommens als Elterngeld. Nimmt ein Elternteil die Elternzeit später und arbeitet zunächst weiter, kann sich der Anspruch auf insgesamt 14 Monate verlängern.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sich das Elterngeld nur zur Hälfte auszahlen zu lassen. In diesem Fall wird der Bezugszeitraum auf bis zu 24 Monate gestreckt.

Die Höhe des Elterngeldes ist in § 2 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Grundsätzlich ersetzt der Staat beim Basiselterngeld 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt.

Der monatliche Betrag liegt dabei bei mindestens 300 und maximal 1.800 Euro. Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes weniger als 1.240 Euro Nettoeinkommen hatten, bekommen Sie mehr Elterngeld. Dabei gilt: Je weniger Nettoeinkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz. Wer beispielsweise ein Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.000 Euro hatte, erhält 67 Prozent davon als Basiselterngeld. Bei sehr geringem Verdienst können auch 100 Prozent als Elterngeld erhalten, mindestens aber immer 300 Euro im Monat.

Auch wenn während der Elternzeit regulär kein Gehalt fließt, heißt das nicht automatisch, dass die Abrechnung immer null Euro ausweist. Manche Zusatzleistungen des Arbeitgebers können weiterhin erscheinen.

Ein klassisches Beispiel ist der Firmenwagen. Ob er auch in der Elternzeit privat genutzt werden darf, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab. Eine gesetzliche Pflicht, den Wagen zur Verfügung zu stellen, gibt es nicht – außer im Mutterschutz. Wird das Auto aber weiterhin überlassen, gilt es als geldwerter Vorteil.

Das bedeutet, der Firmenwagen zählt als Einkommen und kann das Elterngeld mindern. Ob das passiert und in welcher Höhe, das hängt davon ab, wie viel sich eine Mutter oder ein Vater gleichzeitig neben dem Elterngeld hinzuverdient und wie hoch der geldwerte Vorteil durch den Dienstwagen ist.

Daneben gibt es Sachbezüge, die Eltern finanziell entlasten können. Steuerfreie Vorteile wie

  • Gutscheine
  • Tankkarten
  • oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung

dürfen bis zu 50 Euro im Monat betragen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Diese Sachbezüge werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Sie stellen eine echte Zusatzleistung dar, die das verfügbare Budget erhöht, ohne das Elterngeld zu schmälern.

Kurzum: Auch wenn beim Lohn selbst „null“ steht, können auf der Abrechnung geldwerte Vorteile oder steuerfreie Zuschüsse auftauchen. Sie sind nicht nur steuerlich relevant, sondern beeinflussen je nach Art auch die Höhe des Elterngeldes.

Wer sich unsicher ist, sollte die eigene Abrechnung genau prüfen und im Zweifel mit dem Arbeitgeber oder der Elterngeldstelle Rücksprache halten.

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