
Stirbt einer der Inhaber des Gemeinschaftskontos, stellen sich insbesondere zwei Fragen: Kann der verbliebene Kontoinhaber problemlos über das Geld verfügen? Und wem gehört das Guthaben – nur dem hinterbliebenen Partner oder allen Erben?
Führen Sie ein Oder-Konto, ist der Zugriff aufs Konto für den überlebenden Partner kein Problem. Schließlich erlaubt diese Form des Gemeinschaftskontos, Geld alleine abzuheben oder Überweisungen zu tätigen. Das gilt auch, wenn das Oder-Konto in den Nachlass fällt und Miterben wie etwa Kinder des Verstorbenen nun ebenfalls Zugriff auf das Gemeinschaftskonto haben (mehr dazu unten).
Bei einem Und-Konto kann es jedoch vorkommen, dass Miterben den Zugriff des hinterbliebenen Partners auf das Konto verhindern. Denn alle Kontoinhaber dürfen bei dieser Variante nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen.
Unabhängig davon, ob es sich um ein Oder- oder ein Und-Konto handelt, steht dem überlebenden Partner nicht automatisch das gesamte Geld auf dem Gemeinschaftskonto zu. Ist es nicht anders geregelt – etwa durch ein Testament –, greift oft die gesetzliche Erbfolge.
Verhindern lässt sich das aber, wenn Sie bei der Eröffnung des Gemeinschaftskontos in den Vertragsbedingungen festlegen, dass der überlebende Partner das Konto im Todesfall auf sich umschreiben lassen kann. Das Guthaben steht dann allein dem Partner zu – unabhängig davon, ob er Erbe ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 24. August 2018, Az. 3 U 157/17).











