Achtung, hier droht Fahrverbot
Rettungsgasse bilden: Wann die Pflicht gilt – und wann nicht
20.03.2026 – 16:04 UhrLesedauer: 1 Min.
Die Regel auf der Autobahn kennt jeder. Aber was ist im Stadtverkehr? Ein Urteil stellt klar: Die strikte Pflicht zur Gasse gilt längst nicht überall. Und wer den Unterschied nicht kennt, riskiert eine harte Strafe.
Rettungsgassen sind Lebensretter. Doch nicht überall gilt dieselbe Regel. Ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts sorgt für Klarheit.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Fahrer, der auf einer mehrspurigen Bundesstraße im Stadtgebiet von Augsburg unterwegs war. Als er ein Polizeifahrzeug im Stau behinderte, verurteilte ihn die Vorinstanz zu 240 Euro Buße und einem Monat Fahrverbot.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil jedoch auf (Az.: 201 ObOWi 971/23). Die Begründung: Die spezifische Pflicht zur vorsorglichen Rettungsgasse ist im Stadtverkehr gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Richter stellten klar, dass Autofahrer nur in zwei Fällen schon bei beginnendem Stau Platz schaffen müssen:
Selbst wenn eine Straße innerhalb einer Stadt autobahnähnlich ausgebaut ist, reicht das laut den Richtern nicht aus. Eine Ausdehnung dieser Vorschrift auf das Stadtgebiet sei rechtlich nicht zulässig.
Das Urteil ist jedoch kein Freibrief für Blockierer. Auch wenn innerorts nicht vorsorglich eine Rettungsgasse gebildet werden muss, greifen andere Regeln, sobald Retter im Einsatz sind.
Denn eines gilt überall: Wer Rettungskräfte im Einsatz behindert, muss mit harten Strafen rechnen.











