Wichtiges Urteil
Schäden durch Einkaufswagen ignoriert: Gilt das als Unfallflucht?
14.03.2025 – 15:24 UhrLesedauer: 1 Min.
Auf einem Supermarktparkplatz kommt es durch einen Einkaufswagen zu einem Blechschaden. Ein Gericht hat geurteilt, wie ein solcher Fall rechtlich gehandhabt wird.
Einen Moment nicht aufgepasst, den Einkaufswagen nicht festgehalten, und schon ist es passiert: Auf abschüssigem Gelände rollt er davon und kracht scheppernd in das Auto, das ihm im Weg steht. So etwas ist einem Mann auf einem Supermarktparkplatz passiert: Als er den Wagen wieder zurück zum Abstellplatz bringen wollte, musste er kurz seinen Hund anleinen – und schon war der Schaden da.
Das Problem für ihn: Er bemerkte den sichtbaren Schaden am anderen Auto, kümmerte sich aber nicht weiter darum und hinterließ auch keine Personalien. Ist das schon Unfallflucht?
In diesem Fall wurde der Mann asusfindig gemacht und das zuständige Amtsgericht erließ gegen ihn ein Urteil wegen Unfallflucht samt Geldstrafe. Der Betroffene ging dagegen vor – vergeblich: Auch wer nur einen Einkaufswagen schiebt und damit einen Schaden verursacht, muss sich den Folgen stellen. Wer sie ignoriert und sich vom Ort des Geschehens entfernt, kann sich der Unfallflucht schuldig machen. So urteilten auch das Landgericht und anschließend das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Az.: 1 ORs 38/24), es lehnte die Revision ab. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat darüber informiert.
In einem solchen Fall handele es sich um einen üblichen Verkehrsunfall mit Unfallflucht, auch wenn kein Auto, sondern ein Fußgänger mit Einkaufswagen in Bewegung und für den Unfall verantwortlich gewesen sei, so die Richter. Der straßenverkehrsspezifische Zusammenhang zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne des Gesetzes sei gegeben.