Wer einen Führerschein haben möchte, muss den Sehtest bestehen. Aber was gilt bei eingeschränktem Sehvermögen für die Fahrerlaubnis?
Menschen, die aufgrund einer angeborenen Sehschwäche oder einer Krankheit nur eingeschränkt sehen können, sind nicht grundsätzlich vom Autofahren ausgeschlossen. Trotz einer Sehbehinderung können sie einen Führerschein machen. Allerdings legt die Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmte Mindestkriterien fest.
Die Sehstärke muss demnach auf jedem Auge mit oder ohne Brille oder Kontaktlinsen mindestens 70 Prozent betragen. Der sogenannte Visus liegt dann bei 0,7. Ist dieser erreicht, gilt der Sehtest für den Führerschein als bestanden. Wird der Wert unterschritten, müssen die Menschen mithilfe eines augenärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, ob das Autofahren mit der Sehbehinderung ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.
Der Arzt begutachtet dabei das Gesichtsfeld, die Augenbeweglichkeit, das Stereosehen und das Farbensehen. Grundsätzlich ist es sogar möglich, mit nur einem funktionsfähigen Auge den Führerschein zu erwerben. Vorausgesetzt, das augenärztliche Gutachten bestätigt eine ausreichende Sehstärke.
Beträgt die Sehstärke auf beiden Augen oder die des besseren Auges allerdings weniger als 50 Prozent, dann ist das Autofahren nicht erlaubt.
Auch wer nur mit einem Auge sehen kann, darf Auto fahren. Hier muss das Auge aber ebenfalls über eine Sehschärfe von mindestens 0,5 verfügen. Empfohlen wird dann eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Landstraßen und von 100 km/h auf der Autobahn.
Den Grad einer Sehbehinderung stuft die Weltgesundheitsorganisation (WHO) nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung ein. Als Grundlage dafür dient die Sehstärke, die mit einer Sehhilfe (in der Regel mit einer Brille) erreicht werden kann.