Bei Arbeitszeit betrogen
Ticketkontrolleur heimlich überwacht – und entlassen
31.05.2025 – 09:57 UhrLesedauer: 2 Min.
Wer während der Arbeitszeit ins Fitnessstudio geht, riskiert nicht nur eine Kündigung. In einem aktuellen Fall musste ein ertappter Mitarbeiter auch die Detektivkosten übernehmen.
Bei der geleisteten Arbeitszeit zu betrügen, kann Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen. Das zeigt jetzt ein Fall aus Köln. Hier wurde ein Fahrkartenkontrolleur im öffentlichen Nahverkehr, der zugleich Ersatzmitglied im Betriebsrat war, fristlos entlassen, wie Prozessakten des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) zeigen.
Der Vorwurf: Der 55-Jährige soll knapp 26 Stunden Arbeitszeit falsch dokumentiert und in dieser Zeit private Termine wie Friseur- oder Fitnessstudio-Besuche erledigt haben. Um dem Verdacht nachzugehen, engagierte der Arbeitgeber eine Detektei. Deren Überwachung bestätigte den Verdacht.
Der Mitarbeiter bestritt die Vorwürfe und kritisierte die heimliche Überwachung als unzulässig. Seiner Meinung nach dürften die so gewonnenen Beweise nicht verwendet werden. Vor Gericht wollte er die Kündigung kippen – ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Die Richter stuften das Verhalten des Kontrolleurs als schweren Vertrauensbruch ein. Die heimliche Überwachung sei verhältnismäßig und datenschutzrechtlich zulässig gewesen. Auch der Betriebsrat sei korrekt beteiligt worden.
Besonders bitter für den Gekündigten: Er muss auch noch die über 21.000 Euro zahlen, die dem Arbeitgeber durch die Einschaltung der Detektei entstanden sind. Gegen dieses Urteil zog er vor das Landesarbeitsgericht (LAG) – doch auch dort blitzte er ab.
Nach Ansicht des LAG war die Überwachung durch die Detektei gerechtfertigt – und zwar auf Basis des § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Mitarbeiter hatte mehrfach absichtlich Pausen nicht eingetragen und stattdessen private Dinge während der Arbeitszeit erledigt. Ein solcher Verstoß wiegt schwer und kann eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen.
Die Detektei hatte ihn nur während der Arbeitszeit im öffentlichen Raum beobachtet – also dort, wo ihn ohnehin jeder hätte sehen können. Auch die Überwachungsdauer war begrenzt. All das spricht laut Gericht gegen ein Verwertungsverbot.