Schutz im Homeoffice
Döner geholt, gestürzt und doch versichert
30.06.2026 – 13:36 UhrLesedauer: 2 Min.
Auch die Arbeit im Homeoffice fällt grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gerade in der Mittagspause sind jedoch Details entscheidend.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Wissenschaft für sich. Wann der Schutz greift, ist häufig abhängig von Details und für den Arbeitnehmer nicht immer nachvollziehbar. Die Konsequenz: Regelmäßig müssen Gerichte über die Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes entscheiden.
Vor dem Hessischen Landessozialgericht ging es nun in zwei Fällen um die Frage, welche Aktivitäten im Rahmen der Mittagspause versichert sind und welche nicht unter den Versicherungsschutz fallen.
Sturz auf dem Weg zum Imbiss
Im ersten Fall (Az: L 3 U 189/24) ging es um eine Vollzeitangestellte im Homeoffice, die sich während ihrer Mittagspause auf den Weg zu einem Kebab-Imbiss machte. Hierbei stürzte sie und zog sich einen komplizierten Oberarmbruch zu. Aus Sicht des Landessozialgerichts handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall.
Denn: Die Frau ging nicht nur zum Imbiss, weil sie Hunger hatte – die Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse wie Hunger und Durst allein fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Stattdessen wollte sich die Frau nach Ansicht des Gerichts einen Döner holen, um hierdurch ihre Arbeitskraft für den weiteren Arbeitstag zu erhalten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts eine wesentliche Voraussetzung für eine Einstufung als Arbeitsunfall.
Weg zur Terrasse nicht versichert
Anders verhält es sich im zweiten Fall (Az: L 3 U 176/25). Auch hier geht es um einen Arbeitnehmer, der im Rahmen des mobilen Arbeitens nicht in der Firma, sondern in der Wohnung eines Kollegen arbeitete. Mit seinem Arbeitgeber war eine Arbeitszeit von täglich sechs Stunden vereinbart – ein Detail, das eine entscheidende Bedeutung haben sollte.
Gegen 14 Uhr ging der Mann ebenfalls zu einem Kebab-Imbiss, um für sich und seinen Kollegen einen Döner zu holen. Essen wollten sie diesen auf der Terrasse. Auf der Treppe zur Terrasse knickte der Mann um und riss sich sein Kreuzband an.
Im Gegensatz zum ersten Fall liegt hier nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts allerdings kein Arbeitsunfall vor. Denn der Mann sei die Treppe nicht aus betriebsbedingten, sondern aus privatnützigen Gründen hinabgestiegen. Schließlich wollte er den Döner auf der Terrasse essen. Zwar erklärte der Mann, dass er während des Essens weiterarbeiten wollte. Dennoch zeigte sich das Gericht nicht überzeugt davon, dass der Mann auch dann die Treppe zum Unfallzeitpunkt hinabgestiegen wäre, wenn er nicht hätte essen wollen.
Restarbeitszeit entscheidend
Zudem habe der Mann den Döner gegen 14 Uhr geholt. Da sein Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt war, habe sein Arbeitstag nur noch weitere anderthalb Stunden gedauert. Der Döner habe somit nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient, so das Gericht.
Beide Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig. In naher Zukunft wird sich das Bundessozialgericht mit den beiden Fällen beschäftigen.











