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Home » Steuersatz richtet sich nach zwei Faktoren
Wirtschaft

Steuersatz richtet sich nach zwei Faktoren

By zeit-heute.deMai 20, 20262 Mins Read
Steuersatz richtet sich nach zwei Faktoren
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Je nach Steuerklasse

Dieser Steuersatz fällt für Sie bei der Erbschaftsteuer an


Aktualisiert am 20.05.2026 – 15:20 UhrLesedauer: 2 Min.

Rentnerin erledigt Papierkram (Symbolbild): Bei der Erbschaftsteuer richtet sich der Steuersatz unter anderem nach Ihrem Verhältnis zum Erblasser.Vergrößern des Bildes

Rentnerin erledigt Papierkram (Symbolbild): Bei der Erbschaftsteuer richtet sich der Steuersatz unter anderem nach Ihrem Verhältnis zum Erblasser. (Quelle: Dobrila Vignjevic)

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Wie viel Prozent Erbschaftsteuer Sie zahlen müssen, hängt von zwei Faktoren ab. Was für Sie gilt und wann gar keine Steuer aufs Erbe anfällt.

Ein Erbe wird grundsätzlich besteuert – so weit, so eindeutig. Doch der Steuersatz unterscheidet sich je nach Höhe des Erbes und je nach Verwandtschaftsgrad. Zudem gelten bestimmte Freibeträge, die dafür sorgen, dass Sie mitunter gar keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. Ein Überblick.

Um herauszufinden, welcher Steuersatz für Sie bei der Erbschaftsteuer gilt, müssen Sie wissen, in welche Steuerklasse Sie fallen. Dabei handelt es sich um drei spezielle Steuerklassen, die nichts mit den Steuerklassen 1 bis 6 bei der Einkommensteuer zu tun haben.

Die Zuordnung ergibt sich dabei folgendermaßen:

  • Steuerklasse 1: Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, eheliche und nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern.
  • Steuerklasse 2: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehe- und Lebenspartner.
  • Steuerklasse 3: Alle übrigen Personen.

Erbschaftsteuer: Steuersatz je nach Steuerklasse

Der genaue Steuersatz wiederum ergibt sich dann aus der Kombination aus Steuerklasse und dem Wert Ihres Erbes, wie die folgende Tabelle zeigt:

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Der Steuersatz fällt aber nicht auf das gesamte Erbe an. Ihnen steht noch ein Freibetrag zu. Nur der Teil des geerbten Vermögens, der oberhalb dieses Betrags liegt, wird mit Erbschaftsteuer belegt. Auch die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben.

Erbschaftsteuer: Diese Freibeträge gelten

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten den höchsten Freibetrag bei der Erbschaftsteuer: Sie können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Kindern steht ein Erbschaftsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil zu.

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Für Enkel bleibt ein Erbe bis zu 200.000 Euro steuerfrei. Sollten die Kinder der Großeltern bereits tot sein, also die Eltern des Enkels, gilt für die Enkelkinder der gleiche Freibetrag wie bei Kindern: 400.000 Euro.

Erben Eltern von ihren Kindern, liegt der Freibetrag immerhin noch bei 100.000 Euro. Gleiches gilt für Urenkel. Alle übrigen Erben können nur noch 20.000 Euro steuerfrei erben. Das gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Cousins und Cousinen, aber auch für Menschen, die mit dem Erblasser gar nicht verwandt sind – also etwa Lebensgefährten, Freunde, Nachbarn und Kollegen.

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