Die Musikschule, neue Schulbücher, die Klassenfahrt – Kinder kosten Geld. Vieles müssen Eltern allein tragen. Über die Steuererklärung ist es dennoch möglich, die eine oder andere Ausgabe abzusetzen. Für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren können Eltern zum Beispiel zwei Drittel der Betreuungskosten bis maximal 4.800 Euro pro Jahr und Kind geltend machen – für die Kita, den Hort oder die Tagesmutter, so Christina Georgiadis vom VLH.
Aber: „Eltern müssen eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen haben und diese per Überweisung begleichen“, sagt Georgiadis. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Bei dem einen oder anderen Punkt schaut der Fiskus besonders genau hin. So zum Beispiel bei den Fahrtkosten. Mit dem Routenplaner lässt sich die angegebene Strecke überprüfen – auch vom Finanzamt. Ebenfalls keine gute Idee: bei der Anzahl der Arbeitstage zu schummeln, denn auch das lässt sich leicht nachvollziehen.
Berufspendler können die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz pauschal mit 30 Cent pro Kilometer steuerlich absetzen. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent. Dabei ist es unerheblich, ob die Strecke mit dem eigenen Auto, als Beifahrer, mit dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wurde. Auch muss nicht die kürzeste Strecke angegeben werden, wenn es eine längere, aber zeitsparende Strecke gibt.
Während Autofahrer die Entfernungskosten unbegrenzt geltend machen können, dürfen Mitfahrer nur maximal 4.500 Euro pro Jahr über die Steuererklärung absetzen. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden ebenfalls in der angefallenen Höhe anerkannt, wenn diese belegt werden können.
Übrigens: Muss das Auto in die Reparatur, können Sie auch die Taxikosten für diesen Zeitraum steuerlich absetzen.