
Das kommt auf die individuelle Situation und die Steuerklasse an. Einer Berechnung der Stiftung Warentest zufolge bleiben einer alleinstehenden 67-jährigen Rentnerin von ihrem Bruttoverdienst von 2.000 Euro monatlich 1.783 Euro netto übrig.
Angenommen wird dabei, dass die gesetzliche Krankenkasse der Rentnerin 2026 einen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent verlangt. Beim allgemeinen Beitragssatz gilt für sie und ihren Arbeitgeber eine Ermäßigung, da sie bereits in Rente ist. Er beträgt nur noch 14 Prozent statt 14,6 Prozent. Würde die 67-Jährige hingegen trotz Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rente noch aufschieben, müsste sie den normalen Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlen und außerdem weiter Rentenbeiträge entrichten. Letztere fallen ab dem regulären Rentenbezug weg.
Ob ein Minijob für Sie weiterhin passt oder ein Wechsel sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, wie viel Sie arbeiten und verdienen möchten. Der klassische Minijob bleibt für viele attraktiv, weil oft keine Abzüge anfallen: Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalabgaben, kommt der Lohn brutto wie netto an. Allerdings ist der Verdienst im Jahresdurchschnitt auf 603 Euro im Monat begrenzt. Kurzzeitig darf zwar mehr drin sein, das muss aber in anderen Monaten wieder ausgeglichen werden.
Reicht Ihnen dieser Betrag nicht, kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Aktivrentner infrage kommen – auch zusätzlich zum Minijob. Hier lohnt sich aber genaues Rechnen: Liegt das Einkommen nur knapp über der Minijob-Grenze, können Sozialabgaben den Vorteil schnell aufzehren.
Wer von vornherein nur zeitlich begrenzt arbeiten will, sollte auch an einen Saison- oder Aushilfsjob denken. Ist die Tätigkeit auf maximal drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt, bleiben die Einkünfte unabhängig von ihrer Höhe sozialabgabenfrei.











