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Home » So kontrollieren Sie Ihre Ansprüche
Wirtschaft

So kontrollieren Sie Ihre Ansprüche

Von zeit-heute.deSeptember 16, 20253 Min Gelesen
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So kontrollieren Sie Ihre Ansprüche

Kurzarbeit auf der Abrechnung

So kontrollieren Sie Ihre Ansprüche


16.09.2025 – 16:42 UhrLesedauer: 3 Min.

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Kurzarbeit: Die Maßnahme rettete während Corona über eine Millionen Jobs. (Quelle: imago)

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Kurzarbeit beeinflusst das Gehalt, die Sozialversicherung und die Steuerlast. Doch wie erkennt man, ob auf der Abrechnung alles stimmt?

Immer wieder kommt es dazu, dass Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Aber nicht jeder weiß, wie sich dieses zusammensetzt und welche Regelungen im Krankheitsfall oder an Feiertagen gelten. Dennoch möchten Betroffene sicher sein, dass ihre Ansprüche stimmen und auf der Gehaltsabrechnung alles seine Richtigkeit hat. Dieser Artikel gibt einen ausführlichen Überblick.

Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Ein Anspruch besteht in der Regel dann, wenn wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses Entlassungen im Betrieb drohen.

Beschäftigte erhalten in diesem Fall das Kurzarbeitergeld (KUG) zusätzlich zu einem reduzierten Lohn. Üblicherweise zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zunächst aus und bekommt es anschließend von der Agentur für Arbeit erstattet.

Um das Kurzarbeitergeld zu berechnen, muss man sich das reguläre Gehalt (Soll-Entgelt) und den sogenannten Kurzlohn (Ist-Entgelt) anschauen. Daraus lässt sich das Kurzarbeitergeld, auch fiktives Entgelt genannt, ausrechnen. Ein Beispiel:

Angenommen, das reguläre Gehalt beträgt monatlich 3.000 Euro (160 Stunden mal 18,75 Euro Stundenlohn). Aufgrund von Kurzarbeit sinkt die Arbeitszeit auf 120 Stunden. Daraus ergibt sich ein Kurzlohn (Ist-Entgelt) von 2.250 Euro.

Die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt beträgt 750 Euro und wird dann auf 80 Prozent gekürzt. Das ergibt dann das Kurzarbeitergeld (fiktives Entgelt für Kurzarbeit) in Höhe von 600 Euro (750 Euro mal 0,8).

Gut zu wissen: In der Kurzarbeit teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialabgaben auf den Kurzlohn. Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber alleine, wobei die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.

  • Lesen Sie auch: Was passiert nach 12 Monaten Kurzarbeit?
  • Kontoauszüge und Pflegekosten: Was Sie beachten sollten

Fehlt das fiktive Entgelt oder ist das Kurzarbeitergeld auf Ihrer Lohnabrechnung falsch ausgewiesen, sollte man sich an den Lohnbuchhalter oder die Personalabteilung wenden. Paragraf 108 GewO verpflichtet den Arbeitgeber zur transparenten Abrechnung des gezahlten Arbeitsentgelts.

Beschäftigte haben auch dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn sie während der Kurzarbeit oder zeitgleich mit deren Beginn erkranken und arbeitsunfähig sind. Das gilt, solange sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Anders verhält es sich, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit eintritt. In diesem Fall erhalten die Betroffenen mit Start der Kurzarbeit neben der reduzierten Entgeltfortzahlung Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Dieses Krankengeld berechnet und zahlt der Arbeitgeber aus. Die Krankenkasse erstattet ihm den Betrag anschließend.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in den Zeitraum der Kurzarbeit, erhalten Beschäftigte kein Kurzarbeitergeld, sondern haben Anspruch auf Feiertagslohn. Je nach Tarif- oder Arbeitsvertrag wird nicht das volle reguläre Arbeitsentgelt gezahlt, sondern der Kurzlohn plus das entsprechende Kurzarbeitergeld.

Die Summe ist komplett beitragspflichtig und in diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Ein bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestehender Nebenjob hat keinen Einfluss – das Einkommen daraus wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Anders sieht es aus, wenn man während der Kurzarbeit eine neue Nebentätigkeit aufnimmt. In diesem Fall zählt der zusätzliche Verdienst zum tatsächlichen Einkommen und wird daher auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Das Kurzarbeitergeld gilt als Lohnersatzleistung und ist steuerfrei. Wenn es aber darum geht, den Einkommensteuersatz für das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, zählt man das Kurzarbeitergeld mit.

Übersteigen KUG und anderen Lohnersatzleistungen 410 Euro pro Jahr, müssen Betroffene darüber hinaus eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt korrigiert dann nachträglich, ob zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt wurden.

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