
Steuertrick
So holen Sie noch Geld aus 2025 zurück
Aktualisiert am 09.01.2026 – 18:38 UhrLesedauer: 5 Min.

Zinsen, Dividenden, Börsengewinne: Pro Jahr sind 1.000 Euro solcher Erträge für Anleger steuerfrei. Was Sie dafür tun müssen und wie Sie zum Jahresbeginn rückwirkend noch Steuern zurückholen können.
2025 war für Anleger ein recht erfolgreiches Jahr: Der Dax zog kräftig an und auch Tages- oder Festgeld brachten noch zwei bis drei Prozent Zinsen ein. Doch so schön diese Erträge sind: Einen Teil davon müssen Banken und Broker an den Fiskus abführen. Die sogenannte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent, darauf kommt der Solidaritätszuschlag und – für Mitglieder einer Kirche – die Kirchensteuer.
Allerdings werden Kapitalerträge nicht ab dem ersten Euro besteuert, denn Sparer haben einen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Verheirateten steht der doppelte Freibetrag zu. Und damit die Steuern erst gar nicht abgezogen werden, wenn Sie die Erträge auf dem Konto gutgeschrieben bekommen, gibt es den sogenannten Freistellungsauftrag.
Alles Wichtige dazu, einen Trick, wie Sie sich im Januar noch Abgeltungssteuer für 2025 zurückholen können, und ein Rechenbeispiel finden Sie im Artikel.
Mit dem Freistellungsauftrag an Ihre Bank oder an Ihren Broker gewährleisten Sie, Kapitalerträge bis zum Freibetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) von der Kapitalertragsteuer zu befreien. Zu den Kapitalerträgen gehören Verkaufsgewinne von Wertpapieren, also etwa Aktien oder Fonds, Dividenden, also Ausschüttungen von Aktiengesellschaften, und Zinserträge, etwa von Tages- oder Festgeldkonten.
Nutzen Sie Onlinebanking oder einen Onlinebroker, können Sie den Freistellungsauftrag recht einfach im Kundenbereich unter „Steuern“ erteilen.
Damit der Freistellungsauftrag greift, müssen Sie in ein vorgegebenes Feld die Höhe der Kapitalerträge eintragen, die Sie von der Steuer befreien möchten. Haben Sie alle Geldanlagen bei einem Institut, ist das eine recht einfache Übung: Tragen Sie den maximal möglichen Freibetrag ein, also etwa 1.000 Euro, wenn Sie unverheiratet sind. So stellen Sie sicher, dass alle Kapitalerträge, die über das Jahr anfallen, auf den Freibetrag angerechnet werden und ohne Steuerabzug auf Ihr Konto gelangen.
Als Verheiratete können Sie entweder einen sogenannten gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.000 Euro stellen. In dem Fall werden die Kapitalerträge beider Ehepartner addiert; das kann nützen, wenn vor allem ein Ehepartner Gewinne erzielt hat und der andere kaum welche (oder gar Verluste). Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass jeder Ehepartner jeweils 1.000 Euro Freibetrag für die eigenen Kapitalerträge beansprucht.
Ja, Sie können Ihren Freibetrag auf mehrere Banken und Broker verteilen. Dafür stellen Sie bei jedem Institut einen eigenen Freistellungsauftrag über eine Teilsumme. Sie sollten in dem Fall in etwa abschätzen, wie viele Erträge Sie jeweils für Ihre Anlagen erwarten.










