Frag t-online
Darf der Sohn den günstigen Mietvertrag übernehmen?
Aktualisiert am 26.03.2026 – 08:05 UhrLesedauer: 4 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es darum, ob ein Mietvertrag vererbt werden kann.
Die Wohnungssuche in Deutschland, vor allem in großen Städten und Metropolregionen, ist nicht nur mühsam – sie ist längst zur Glückssache geworden. Wer eine Wohnung bekommt, zahlt oft deutlich mehr als noch vor wenigen Jahren: In München liegen Neuvermietungen bei rund 22 Euro pro Quadratmeter, in Hamburg sind es knapp 15 Euro. Wer hingegen einen alten Mietvertrag von vor 20 Jahren hat, zahlt oft nur etwa die Hälfte – und wird sich kaum für einen Umzug interessieren.
Kein Wunder also, dass viele versuchen, einen solchen Altvertrag zu erhalten. Genau das plant auch ein Sohn, der wieder bei seiner Mutter eingezogen ist und dort lebt. Nach ihrem Tod möchte er die Wohnung behalten – zu den bisherigen Konditionen.
Doch geht das überhaupt? Kann ein Mietvertrag quasi „vererbt“ werden – oder kann der Vermieter den Eintritt verhindern?
Grundsätzlich gilt: Ja, ein Sohn kann in den Mietvertrag eintreten. Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt des Todes mit seiner Mutter in der Wohnung gelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Die rechtliche Grundlage dafür ist § 563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Vorschrift regelt, was mit einem Mietverhältnis passiert, wenn der Mieter stirbt. Ziel des Gesetzes ist es, zu verhindern, dass die Wohnung plötzlich leer steht.
Das Prinzip ist gestaffelt. Zuerst treten Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein. Gibt es diese nicht oder zusätzlich, können auch Kinder in das Mietverhältnis eintreten. Leben mehrere Personen gemeinsam mit dem Verstorbenen in der Wohnung, werden sie sogar gemeinsam Mieter.
Wichtig ist: Es reicht nicht aus, nur dort gemeldet zu sein. Ausschlaggebend ist, ob Sie tatsächlich mit der verstorbenen Mieterin oder dem verstorbenen Mieter zusammengelebt haben.
Die Gerichte stellen dabei keine übertrieben hohen Anforderungen. Sie müssen keinen vollständig eigenständigen Haushalt geführt haben. Es genügt also, wenn Sie Teil des gemeinsamen Haushalts waren – also tatsächlich in der Wohnung gelebt haben. Hinweise hierfür sind etwa gemeinsames Essen, gemeinsame Haushaltsführung, eine gemeinsame Einrichtung oder das Fehlen einer eigenen, separaten Wohnmöglichkeit.











