Ordnungsamt und Supermarkt-Aufpasser klemmen Strafzettel einfach unter den Scheibenwischer. Ist das überhaupt erlaubt? Und muss man die Strafe bezahlen?
„Ein Auto-Scheibenwischer ersetzt keinen Briefkasten“, erklärt dazu die Verbraucherzentrale. Schließlich könne der Wind den Strafzettel wegwehen, oder Fremde nehmen ihn mit. Kurzum: Einen Strafzettel an die Windschutzscheibe zu klemmen, sei kein sogenannter wirksamer Zugang.
Der Strafzettel vorm Supermarkt ist also nicht verboten – er ersetzt aber auch nicht den Brief mit einer Zahlungsaufforderung. In diesem Brief dürfe man Ihnen deshalb keine Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung stellen, sagen die Verbraucherschützer. Denn bislang haben Sie ja keinerlei Frist verletzen können. Wenn aber in diesem ersten Schreiben eine Frist gesetzt wird, sollte man sie befolgen. Andernfalls können zusätzliche Kosten folgen.
Wichtig: die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen sein. Falls sie Ihnen zu hoch vorkommt, vergleichen Sie die geforderte Zahlung mit dem aktuellen Bußgeldkatalog. Deutlich über dem Bußgeld für einfache Parkverstöße (25 Euro) sollte die Vertragsstrafe nicht liegen.
Genau genommen handelt es sich beim Supermarkt-Knöllchen übrigens nicht um einen Strafzettel. Denn das Auto parkte nicht im öffentlichen Raum, sondern auf privatem Gelände. Deshalb kommt der Bescheid von einem privaten Unternehmen – und nicht vom Ordnungsamt. Die geforderte Strafe ist deshalb kein Verwarnungs- oder Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe. Und die ist nur unter ganz bestimmten Umständen rechtens.
Ja, auch das Ordnungsamt darf Strafzettel an die Scheibe klemmen. Wenn Sie ein Knöllchen am Auto vorfinden, können Sie das darauf geforderte Verwarngeld innerhalb einer Woche überweisen. Und damit ist die Sache vom Tisch. Wer nicht bezahlt, erhält daraufhin einen Bußgeldbescheid, der schriftlich per Post zugestellt werden muss. Häufig kommt er mit einer Gebühr von zusätzlich 28,50 Euro. Dadurch wird die Angelegenheit für Sie also noch teurer – sofern der Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dem Falschparken bei Ihnen ankommt. Wer nach dieser Frist einen Zahlungsbescheid erhält, muss ihm nicht Folge leisten.