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Home » Schenkungssteuer umgehen mit legalen Tricks: Freibetrag, Heirat, Adoption
Wirtschaft

Schenkungssteuer umgehen mit legalen Tricks: Freibetrag, Heirat, Adoption

By zeit-heute.deApril 5, 20262 Mins Read
Schenkungssteuer umgehen mit legalen Tricks: Freibetrag, Heirat, Adoption
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Legale Tricks

Schenkungssteuer umgehen – diese Möglichkeiten gibt es


Aktualisiert am 05.04.2026 – 12:44 UhrLesedauer: 3 Min.

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Euroscheine in einem Briefumschlag (Symbolbild): Um die Schenkungssteuer zu umgehen, reicht es nicht, Bargeld zu verschenken. (Quelle: Patrick Pleul/dpa-tmn)

Bei großen Schenkungen fallen in der Regel Steuern an. Die können Sie jedoch zum Teil vermeiden, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Viele Menschen möchten ihren Nachlass schon zu Lebzeiten regeln. Möglich ist das mit Schenkungen. Doch wie auf eine Erbschaft fallen auch auf Schenkungen Steuern an. Manch einer fragt sich daher, ob er auch Geld verschenken kann, ohne Steuern zu zahlen. Hier gibt es die Antwort.

Keine legale Möglichkeit, die Schenkungssteuer zu vermeiden, sind Geldgeschenke in bar. Auch diese müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden.

Sie können die Schenkungssteuer auf mehrere Arten vermeiden. Welche das genau sind, zeigen wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.

Wollen Sie sehr große Beträge verschenken, empfiehlt es sich, frühzeitig damit zu beginnen. Denn bei der Schenkungssteuer dürfen Sie den Freibetrag alle zehn Jahre erneut nutzen (Ratenschenkung). So lassen sich selbst große Vermögen komplett steuerfrei verteilen.

Eine weitere Möglichkeit, Schenkungssteuer zu vermeiden, ist die Kettenschenkung. Wollen Sie beispielsweise Ihrer Tochter 700.000 Euro schenken, müsste diese eigentlich 33.000 Euro Schenkungssteuer zahlen.

Eine Kettenschenkung umgeht das. Schenken Sie Ihrer Tochter dafür zunächst nur die steuerfreien 400.000 Euro und Ihrem Mann, für den ein Freibetrag von 500.000 Euro gilt, die restlichen 300.000 Euro. Ihr Mann kann die 300.000 Euro dann wiederum an die Tochter weiterschenken; der Freibetrag von 400.000 Euro gilt dann erneut.

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