Bei einem neu begonnenen Arbeitsverhältnis erleichtert die Probezeit eine mögliche Trennung. Doch Sie sollten bei einer Kündigung auf einiges achten.
Ist die Euphorie über den neuen Job erst mal verflogen, kommt manchmal die Ernüchterung: Prompt ist der Job nicht mehr so spannend, Sie sind unzufrieden mit Ihrer Aufgabe oder leiden unter Stress, Überlastung und Leistungsdruck durch den Arbeitgeber.
Das kann passieren und ist kein Grund, sich schlecht zu fühlen. Denn genau für solche Fälle gibt es die Probezeit: um den Arbeitgeber genauer kennenzulernen und das Arbeitsverhältnis zu testen. Mögliche Gründe für die Kündigung gibt es viele.
Doch während der Probezeit kündigen – wie geht das überhaupt? Gibt es eine Kündigungsfrist? Und was gilt beim Arbeitslosengeld? Unser Überblick beantwortet die wichtigsten Fragen.
In den meisten Fällen ist die Probezeit Bestandteil eines Arbeitsvertrags. Doch gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Anders die Wartezeit: Das sind die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, in der noch kein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht. Eine Wartezeit gilt auch, wenn es keine Probezeit gibt.
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Abmachung über eine Probezeit im Arbeitsvertrag getroffen, variiert diese je nach Tätigkeit in der Regel zwischen drei und sechs Monaten. Dabei erlaubt der Gesetzgeber eine Probezeit von höchstens einem halben Jahr.
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Nach sechs Monaten – mit dem Ende der Wartezeit – greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Das regelt das Kündigungsschutzgesetz. Tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen, etwa wie Aufhebungsverträge, können in gewissen Fällen davon abweichen.
Verkürzt gesagt: Nach sechs Monaten in einem festen Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen zum Monatsende. Während der Probezeit kann sie je nach individuellem Vertrag deutlich kürzer sein.
Innerhalb der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen – nach § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch am letzten Tag der Probezeit ist eine Kündigung so noch gesetzeskonform. Lesen Sie hier, welche Kündigungsfristen grundsätzlich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten.
Kündigen Sie als Arbeitnehmer selbst in der Probezeit, haben Sie in der Regel erst dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn eine Sperrfrist von zwölf Wochen abgelaufen ist. Eine Ausnahme kann die Agentur für Arbeit machen, wenn Sie aus einem wichtigen Grund während der Probezeit gekündigt haben. Das könnte zum Beispiel Mobbing am Arbeitsplatz sein. Lesen Sie hier, was Sie tun können, um eine Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld zu verhindern.
Häufig lehnen Arbeitgeber es ab, bei einer Kündigung in der Probezeit ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Der Grund: Das Arbeitsverhältnis war zu kurz, um verlässliche Aussagen über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers zu treffen.
Doch Achtung: Die Gewerbeordnung, die unter anderem den Anspruch auf ein Zeugnis regelt, enthält keinerlei zeitliche Einschränkungen.
Theoretisch können Sie folglich auch bei einer Kündigung während der Probezeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Die Mindestdauer der Beschäftigung sollte dabei nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln jedoch mindestens sechs Wochen gewesen sein.
Während der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen im Rahmen der festgelegten Frist kündigen.
Eine fristlose Kündigung während der Probezeit hingegen muss der Arbeitnehmer gut begründen. Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter in der Probezeit fristlos kündigen, muss er zunächst eine Mahnung ausgesprochen haben.
Zusätzlich gilt für besonders schützenswerte Personengruppen während der Probezeit ein Sonderkündigungsschutz. Zu ihnen gehören die folgenden Gruppen:
- Schwangere Frauen: Für sie besteht ein Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber kann einer Schwangeren in der Probezeit somit nicht kündigen. Dies gilt auch für den Zeitraum von bis zu einem Monat nach der Entbindung.
- Schwerbehinderte: Zwar gilt für Menschen mit einer schweren Behinderung in der Regel während der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz. Nach aktueller Rechtsprechung muss der Arbeitgeber im Vorfeld allerdings die Schwerbehindertenvertretung informieren. Versäumt er dies, bleibt die Kündigung unwirksam.
Sollten Sie dagegen krank und auch krankgeschrieben sein, sind Sie als Arbeitnehmer von diesem Sonderkündigungsschutz während der Probezeit nicht geschützt. Hier gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Nicht immer ist eine Kündigung in der Probezeit zulässig. Unabhängig von Sonderkündigungsschutz kann es sein, dass Sie Ihr Chef auch während der Probezeit nicht feuern darf. Zu diesen Fällen zählen zum Beispiel die folgenden Gründe:
- Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber über eine Probezeit keine eindeutige Abmachung im Arbeitsvertrag getroffen, greifen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer verkürzte Kündigungsfristen.
- Weiteren Schutz vor Kündigung in der Probezeit bietet der Betriebsrat, sofern es einen gibt. Dieser muss auch im Falle einer Kündigung in der Probezeit vorab informiert werden. Vergisst der Arbeitgeber dies, ist die Kündigung ungültig.
- Ihre Kündigung darf auch während der Probezeit nicht willkürlich oder aufgrund persönlicher Eigenschaften ausgesprochen werden. So ist etwa eine Entlassung aus Rache, Mobbing, wegen der sexuellen Orientierung oder einer bestimmten Religionszugehörigkeit sittenwidrig.