
Als Letztes kehrt das „gewaschene“ Geld zurück in den legalen Wirtschaftskreislauf. Die Kriminellen nutzen es dann beispielsweise, um es in Geldanlagen wie Immobilien oder Aktien zu investieren, aber auch zum Kauf von Luxusgütern wie Yachten oder Kunstwerken. Ganz Gewiefte legen es erneut in Scheinfirmen an – und der Kreislauf beginnt von Neuem.
Das Strafmaß für Geldwäsche regelt das Strafgesetzbuch (StGB) in § 261. Demnach drohen Geldwäschern Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter erwerbsmäßig handelt oder Mitglied einer Bande ist, die sich gegründet hat, um fortlaufend Geld zu „waschen“.
Aber auch Privatpersonen können gegen das Geldwäschegesetz verstoßen. Das ist dann der Fall, wenn sie Waren oder Dienstleistungen bar bezahlen, die mehr als 10.000 Euro kosten. Denn Barzahlungen in dieser Höhe hat die EU mittlerweile verboten. Vorher hatte man in Deutschland lediglich nachweisen müssen, woher das Geld stammt. Gleiches galt bei der Bareinzahlung von mehr als 10.000 Euro.
In vielen EU-Ländern lag die Bargeldgrenze bereits viel tiefer. In Italien etwa, dem Land der Mafia, dürfen Sie mit Bargeld keine Waren kaufen, die mehr als 1.000 Euro kosten. In Griechenland sind sogar nur 500 Euro erlaubt.
Das Geldwäschegesetz regelt auch, welche Unternehmen und Berufsgruppen dazu verpflichtet sind, Geldwäsche aktiv vorzubeugen. Zu diesen sogenannten Verpflichteten gehören vor allem Unternehmen aus dem Finanzsektor, etwa Kreditinstitute und Finanzdienstleister, aber auch Versicherungen, Rechtsanwälte, Glücksspielanbieter und Immobilienmakler.
Sie haben sogenannte kundenbezogene und transaktionsbezogene Sorgfaltspflichten. Das heißt, sie müssen die Identität von Kunden überprüfen und verdächtige Kontobewegungen sofort melden. Das geschieht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, kurz: FIU).











