Aktualisiert am 10.03.2026 – 13:27 UhrLesedauer: 2 Min.
Parkscheibe im Auto: Sie muss stets korrekt eingestellt sein. (Quelle: localpic/imago-images-bilder)
Parkplätze sind knapp, und die Verlockung, die Uhrzeit auf der Parkscheibe einfach vorzustellen, ist groß. Doch solches Vorgehen wird streng geahndet und kann teuer werden.
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Die Parkscheibe ist auf vielen öffentlichen Parkplätzen Pflicht. Gerne wird aber bei der Einstellung der korrekten Parkzeit geschummelt. Die Parkscheibe vor Ablauf der Höchstparkdauer einfach weiterzudrehen, ist jedoch verboten, sagt der ADAC.
Auch das Auto kurz vor- und zurückzufahren, leitet keinen neuen Parkvorgang ein. Dazu müsste man aus der Lücke hinausfahren, um anderen die Chance zu geben, dort einzuparken. Wer die erlaubte Parkzeit überschreitet, muss mit einem Knöllchen beziehungsweise einem Verwarngeld zwischen 20 und 40 Euro rechnen. Steht das Fahrzeug auf einem zeitlich begrenzten Parkplatz, kann es bei einem Verstoß gegen die StVO sogar abgeschleppt werden.
Die Parkscheibe müssen Autofahrer immer auf den Strich der nächsten halben Stunde nach Ankunft einstellen. Beispiel: Wer das Auto um 17.05 Uhr abstellt, dreht die Parkscheibe auf 17.30 Uhr. Alles andere sei falsch und kann ab zehn Euro kosten, so der Autoclub.
Mal eben kurz zum Bäcker Brötchen holen, ohne dafür die Parkscheibe korrekt einzustellen und auszulegen? Auch das kann mit einem Knöllchen bestraft werden. Dies liegt unter anderem daran, dass die Mitarbeiter vom Ordnungsamt nicht wissen können, wie lange man bereits an der Stelle parkt – ob zwei Minuten oder eine Stunde.
Die Parkscheibe muss gut sichtbar im Auto liegen, etwa auf dem Armaturenbrett. Sie muss blau-weiß, 11 Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Diese Mindestgröße muss die Parkscheibe erfüllen. Ansonsten sind zehn Euro fällig. Handgeschriebene Zettel als Ersatz gelten nicht.
Entspricht die Parkscheibe nicht den Vorgaben, weil sie beispielsweise bunt ist oder nicht die Norm-Schrift hat, kann ebenfalls ein Bußgeld drohen.