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Home » Neonazi-Gruppe „Hammerskins“: Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot
Politik

Neonazi-Gruppe „Hammerskins“: Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot

By zeit-heute.deDezember 20, 20252 Mins Read
Neonazi-Gruppe „Hammerskins“: Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot
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Neonazi-Gruppierung

Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der „Hammerskins“

Aktualisiert am 19.12.2025 – 10:53 UhrLesedauer: 2 Min.

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Junge Neonazis stehen während einer Demonstration zusammen (Archivbild): Das Verbot der „Hammerskins Deutschland“ wurde gekippt. (Quelle: Patrick Pleul/dpa)

2023 wurden die rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ verboten. Nun hat ein Gericht entschieden, dass das Verbot ungültig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der rechtsextremen Gruppierung „Hammerskins Deutschland“ gekippt. Das Gericht in Leipzig gab mehreren Klagen einzelner Mitglieder und regionaler Chapter der Neonazi-Gruppierung statt. Es gebe keine übergeordnete bundesweite Vereinigung „Hammerskins Deutschland“, erklärte das Gericht am Freitag in Leipzig zur Begründung.

Die „Hammerskins“ verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er-Jahre gründeten sich in Deutschland nach und nach regionale Chapter, also Untergliederungen der Organisation. Zum Zeitpunkt des Verbots hatten die „Hammerskins“ in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130 Mitglieder.

Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht genug Beweise vorlegen konnte, dass tatsächlich eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. Es wurde nicht geprüft, ob die „Hammerskins“ verfassungsfeindlich sind.

„Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Insofern dürfte die Wirkung dieser Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein.

Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig.

Die Kläger hatten vehement bestritten, dass es eine nationale Ebene und einen bundesweiten Anführer gegeben habe. Die regionalen Chapter seien autonom gewesen. Zwar sei viermal pro Jahr eine Zusammenkunft namens „National Officers Meeting“ veranstaltet worden. Dort seien aber keine Beschlüsse gefasst worden, denen die Regionalgruppen unterlagen. Es seien auch keine bundesweit einheitlichen Symbole verwendet worden. Die Kläger räumten ein, dass sie ihre Treffen, Konzerte und Kommunikation sehr konspirativ gestalteten.

Mit dem „Hammerskins“-Verbot ist nun zum zweiten Mal eine Verbotsverfügung kassiert worden, die Faeser erlassen hatte. Im Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits das Verbot des rechtsextremen Magazins „Compact“ gekippt.

Die regionalen Chapter der „Hammerskins“ können jetzt vorerst weitermachen. Dass das für immer so bleiben wird, ist nicht ausgemacht. „In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können“, so das Bundesverwaltungsgericht.

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